Rheinland-pfälzischer Ausführungsgesetzentwurf über die psychosoziale Prozessbegleitung nachbesserungsbedürftig

Zitiervorschlag
Rheinland-pfälzischer Ausführungsgesetzentwurf über die psychosoziale Prozessbegleitung nachbesserungsbedürftig. beck-aktuell, 16.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171656)
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt in seiner Stellungnahme vom August 2016 das geplante rheinland-pfälzische Ausführungsgesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), fordert aber einige Nachbesserungen und Ergänzungen. Unter anderem verlangt er eine Anhebung der Anforderungen an die berufliche Erfahrung als Anerkennungsvoraussetzung, eine Befristung der Anerkennung, eine Ergänzung der Ausbildungsinhalte zur Vermeidung einer unbewussten Einflussnahme auf das Aussageverhalten begleiteter Opferzeugen und eine Fortbildungspflicht.
DAV fordert längere Mindestdauer beruflicher Erfahrung als Anerkennungsvoraussetzung
Der DAV fordert verschiedene Nachbesserungen des geplanten Ausführungsgesetzes über die psychosoziale Prozessbetreuung im Strafverfahren. So spricht er sich dafür aus, die Anforderungen an die berufliche Erfahrung als fachliches Qualifikationskriterium anzuheben (in der Regel drei statt zwei Jahre). Ergänzungsbedarf bestehe mit Blick auf die persönliche Zuverlässigkeit und die Widerrufsregelungen im Fall eines Wegfalls der Anerkennungs-/ Zulassungsvoraussetzungen. Insbesondere fordert der DAV eine Einschränkung des Kriteriums der "rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes", dessen Vorliegen die persönliche Zuverlässigkeit ausschließt.
Ergänzung der Ausbildungsinhalte zur Vermeidung unbewusster Beeinflussung
Der DAV betont, dass die strikte Trennung von rechtlicher und psychosozialer Betreuung der Opfer von elementarer Bedeutung sei. Die Nichtbeachtung des Trennungsgebots könne den Zweck der psychosozialen Prozessbetreuung konterkarieren. Den wichtigsten Problemkreis bildeten hier die Rekonstruktion der Aussagegenese und die Gefahr einer (unbewussten) Einflussnahme auf das Aussageverhalten der Opferzeugen. Um eine unbewusste Einflussnahme auf die Aussagegenese der begleiteten Opfer zu vermeiden, fordert der DAV die Ergänzung der Aus- und Weiterbildungsinhalte um die Vermittlung hinreichender Kenntnisse der Aussagepsychologie und der methodischen Grundsätze der Zeugenbefragung.
Fortbildungspflicht und befristete Anerkennung
Weiter verlangt der DAV die Normierung einer Pflicht zur Teilnahme an einer regelmäßigen Fortbildung und Supervision. Nur so lasse sich eine nachhaltige und aktualisierte fachliche Qualifikation sicherstellen. Außerdem befürwortet er, die Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern zeitlich zu befristen und turnusmäßig zu verlängern. Der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand falle kaum ins Gewicht und werde durch die Vorteile aufgewogen. So würde die Qualität der psychosozialen Prozessbegleitung durch die Überprüfung des aktuellen Vorliegens der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen gewährleistet. Ferner würde die ansonsten notwendige Überprüfungsinitiative durch die Anerkennungsstelle wegfallen. Darüber hinaus würde auch ein stets aktuelles Verzeichnis der aktiven psychosozialen Prozessbegleiter gewährleistet.
Übergangsweise Anerkennung nicht (fertig) ausgebildeter psychosozialer Prozessbegleiter eng begrenzen
Sollten schließlich für eine Übergangszeit nach dem Inkrafttreten Anerkennungen von noch nicht (fertig) ausgebildeten psychosozialen Prozessbegleitern ermöglicht werden, so sollte dies laut DAV als Ausnahmeregelung und streng bedarfsorientiert erfolgen, um nicht der jungen psychosozialen Prozessbegleitung in ihrem Ansehen einerseits und den Opfern andererseits ungewollt einen größeren Schaden zuzufügen, als der beabsichtigte Nutzen es aufwiegen könne.
- Redaktion beck-aktuell
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Rheinland-pfälzischer Ausführungsgesetzentwurf über die psychosoziale Prozessbegleitung nachbesserungsbedürftig. beck-aktuell, 16.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171656)



