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DAV schlägt in Stellungnahme Anpassungen der geplanten Strafrechtsänderungen vor

Codiertes Recht

Der Deutsche Anwaltverein hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung vorgelegt. Er lehnt die geplanten Gesetzesänderungen zur Ausweitung der Anwendbarkeit des Fahrverbots und die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme ab und schlägt eine Änderung hinsichtlich des Entwurfs zu den Vollstreckungsreihenfolgen vor.

Gesetzentwurf erweitert Anwendungsbereich des Fahrverbots

Der Gesetzentwurf sieht eine Neufassung des § 44 StGB vor, mit der der Anwendungsbereich des Fahrverbots auf sämtliche Straftaten des Strafgesetzbuches erweitert wird. Ein Zusammenhang der Straftat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges soll nicht mehr bestehen müssen. Der Deutsche Anwaltverein lehnt diese geplante Ausweitung ab. Es fehle jeglicher empirischer Beweis dafür, dass die Verhängung eines Fahrverbotes bei Straftaten allgemeiner Kriminalität geeignet wäre, spezial- oder auch generalpräventiv zu wirken.

Isoliertes Fahrverbot könnte bestimmte Täterschichten privilegieren

Ein "Sonderrecht" für Fahrerlaubnisinhaber könnte zudem bei Mittätern zur Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verhängung einer Freiheitsstrafe führen, so der DAV weiter. Außerdem drohe die Abschreckungswirkung bei sozial besser gestellten Tätern zu entfallen, da diese in der Lage seien, Ausweichmöglichkeiten zu organisieren. Das Fahrverbot als isolierte Strafe bewirke im Ergebnis die Privilegierung einer bestimmten Täterschicht. Für den Bereich des Jugendstrafrechts sei eine Erweiterung des Fahrverbots auf die allgemeine Kriminalität unter allen Gesichtspunkten abzulehnen. Ein von der Tat völlig losgelöstes Fahrverbot stelle lediglich eine "leere" Strafe dar, die den dem Jugendstrafrecht innewohnenden Erziehungszweck verfehlen würde.

Einschränkung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme verfassungsrechtlich bedenklich

Der DAV beurteilt auch die geplante Reduktion des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme kritisch. Es stünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes entgegen. Das Fehlen des Richtervorbehaltes werde nicht durch die auf die Staatsanwaltschaft übergehende Prüfungskompetenz kompensiert. Das eigentliche Problem, der Konflikt zwischen einer beschleunigten Beweissicherung und der effektiven Prüfung der im Einzelfall gebotenen Blutentnahme, werde durch die Neuregelung nicht gelöst, sondern nur auf eine andere Ebene verlagert. Denn auch die Staatsanwaltschaft müsse ihrer Pflicht nachkommen, jeden Einzelfall ordnungsgemäß zu prüfen.

DAV gegen vollständige Vorabvollstreckung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen

Durch die im Referentenentwurf vorgesehene Fassung des § 454b StPO soll außerdem eine Regelung geschaffen werden, nach der nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden können, damit diese den Beginn einer Therapie nicht hindern. Der Referentenentwurf sehe eine vollständige Vorabvollstreckung aller nicht zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen vor, sodass erst hiernach eine Zurückstellung der übrigen Strafen nach § 35 BtMG in Betracht käme, erläutert der DAV in seiner Stellungnahme. Ein sachlicher Grund für die vollständige Vorabvollstreckung bestehe nicht. Vielmehr sollte eine Vorabvollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafen bis zum 2/3 Zeitpunkt ausreichen und die Vollstreckung des verbleibenden (und noch zu vollstreckenden) Drittels zusammen mit den übrigen Strafen nach § 35 BtMG zurückgestellt werden.

Ziel: Besseres Verhältnis von Therapie und Strafe

Diese Lösung würde eine Änderung von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG notwendig machen, so dass sich die dort einer Therapie entgegenstehenden und zu vollstreckenden Strafen auf 2/3 dieser Strafen beschränken können. Dies würde im Ergebnis eine einheitliche Bewährungsentscheidung nach Abschluss der Therapie ermöglichen, die - zumindest beim erfolgreichen Abschluss der Therapie - für alle zu vollstreckenden Strafen positiv ausfallen dürfte. Im Fall des Therapieabbruchs würde die Zurückstellung auch der dann noch zu vollstreckenden Drittel der Strafen, die nach § 35 BtMG zurückgestellt wurden, widerrufen. Eine Vollstreckung der Strafen bis zu einem gemeinsamen 2/3 Zeitpunkt liege sowohl im staatlichen Interesse an einer zügigen Vollstreckung der nicht suchtbedingten Strafe als auch im Interesse des Verurteilten, möglichst schnell eine Therapie zu beginnen. Zudem würde die Therapiemotivation zusätzlich gestärkt.