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Bundesrat will Schöffenfindung erleichtern

Vergessene Anrechte

Für die Wahl von Schöffen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und für Jugendgerichtsprozesse soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die zuständige Gemeinde mindestens doppelt so viele Kandidaten vorschlägt wie für das Schöffenamt benötigt werden. Wie der parlamentarische Pressedienst am 23.06.2016 berichtete, soll nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 18/8880) künftig die eineinhalbfache Zahl genügen.

Zu wenig Freiwillige in Ballungsräumen

Die Änderung solle "der Erleichterung der Kandidatenfindung bei Schöffenwahlen" dienen, heißt es in der Begründung. Der Bundesrat verweist darauf, dass es insbesondere in Ballungsräumen wie Berlin und Hamburg "trotz intensiver Bemühungen der zuständigen Stellen" oft nicht möglich gewesen sei, die erforderliche Zahl an freiwilligen Meldungen für das Ehrenamt zu gewinnen, weshalb "umfangreiche Zufallsauswahlen aus dem Melderegister erforderlich wurden". Nach Darstellung des Bundesrates beruht die Vorschrift der doppelten Zahl auf der Überlegung, dass "von einer echten Wahl nur dann gesprochen werden kann, wenn erheblich mehr Personen vorgeschlagen werden als zu wählen sind". Dies sei aber auch bei der eineinhalbfachen Zahl noch der Fall.

Bundesregierung lehnt Entwurf ab

Die Bundesregierung widerspricht dem in ihrer Stellungnahme und lehnt den Gesetzentwurf ab. Die bei der eigentlichen Schöffenwahl nicht zu Schöffen oder Hilfsschöffen gewählten Kandidaten bildeten die Grundlage für eventuell während der laufenden Schöffenperiode erforderlich werdende Ergänzungswahlen, schreibt die Regierung. Auch dann müsse noch eine echte Auswahlentscheidung der Schöffenwahlausschüsse möglich sein. Andernfalls bestehe "die Gefahr, dass die von der Gemeinde erstellte Vorschlagsliste die eigentliche Wahlentscheidung vorweggenommen hat".