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Bundesrat beschließt neue Mindestanforderungen an Gutachter

Schutz des Anwaltsberufs

Der Bundesrat hat am 23.09.2016 das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts (BR-Drs.-Nr.: 465/16) gebilligt. Dies teilte er am selben Tag mit. Danach sollen künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen.

Neue Mindestanforderung für die Sachverständigen

Sachverständige müssen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation haben. Pädagogen oder Sozialpädagogen können nur dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter.

Verfahrensbeschleunigung

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können.

Jährlich hunderttausende familiengerichtliche Gutachten

Laut Bundesrat werden in Deutschland jährlich rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten verfasst. Dabei gehe es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.