Bundesrat billigt Neufassung von § 219a StGB

Zitiervorschlag
Bundesrat billigt Neufassung von § 219a StGB. beck-aktuell, 15.03.2019 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/126931)
Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch am 15.03.2019 gebilligt. Künftig ist die bloße Information über Abbrüche zulässig.
Diese Informationen sind künftig erlaubt
Danach dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer sei erlaubt. Weitere Informationen zu Methoden dürften Ärzte aber nicht angeben. Ansonsten machten sie sich weiterhin nach § 219a StGB strafbar.
Bundesärztekammer führt Listen
Zulässig sind Hinweise über angewandte Methoden jedoch auf einer zentralen Liste, die die Bundesärztekammer führen wird. Sie enthält auch die Namen derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste wird monatlich aktualisiert und ist im Internet einsehbar.
Pille zwei Jahre länger kostenlos
Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
Verkündung und Inkrafttreten
Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Einen Tag später soll es bereits in Kraft treten.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundesrat billigt Neufassung von § 219a StGB. beck-aktuell, 15.03.2019 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/126931)


