Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

Bundesrat billigt Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Kein "ewiges Widerrufsrecht" mehr

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Banken müssen künftig bei der Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen - ein entsprechendes Gesetz ließ der Bundesrat am 26.02.2016 passieren. Es soll insbesondere Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit schützen. Verstößt die Bank gegen ihre Prüfpflicht, kann ein Kunde seinen Kreditvertrag jederzeit kündigen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen. Zudem beseitigt das Gesetz das "ewige Widerrufsrecht" bestimmter älterer Verträge.

Kein ewiges Widerrufsrecht

Nach Inkrafttreten des Gesetzes werde es kein sogenanntes "ewiges Widerrufsrecht" bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung mehr geben. Ein Widerrufsrecht erlösche nun spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, berichtet der Bundesrat. In dieser Hinsicht fehlerhafte Verträge, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden und bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, seien ebenfalls von dem Gesetz betroffen: Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ende hier das Widerrufsrecht.

Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen

Auch bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten sehe das Gesetz die Kreditinstitute in der Pflicht - sie müssten ihre Kunden über kostengünstigere Alternativen beraten. Vorgeschrieben sei eine solche Beratung dann, wenn ein Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75% ausschöpfe.

Kritik der Länderkammer

Der Bundesrat bedauerte in einer begleitenden Entschließung, dass das Gesetz keine Obergrenze für die Höhe des Dispositions- und Überziehungskreditzinses vorsieht. Er hält zudem die Voraussetzungen, die eine Beratungspflicht des Kreditinstituts bei Überziehung von Konten auslösen für zu hoch und fordert deren Absenkung. Zudem sollten Kreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, nach Ansicht des Bundesrates noch bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes widerrufen werden können.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und tritt am 21.03.2016 in Kraft. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die sich in den nächsten Wochen mit ihr befassen wird.