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Bundeskabinett beschließt neue Arbeitsstättenverordnung

Vergessene Anrechte

Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 die neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Dies teilte das Bundesarbeitsministerium mit. Die novellierte Verordnung enthält unter anderem neue Vorgaben für Telearbeitsplätze und die Arbeitsschutz-Unterweisung. Mit ihr sollen Schutz und Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz modernisiert werden.

Neuregelungen für Telearbeitsplätze

Laut Ministerium sind aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf klare Regelungen für Telearbeitsplätze in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen worden. Damit würden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt.
Telearbeit erfordere klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage sei eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Mit der Regelung werde gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte "mobile Arbeit", beispielsweise das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten - wie unterwegs im Zug - nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.

Konkretisierung der Pflicht zur Arbeitsschutz-Unterweisung

Konkretisierungen enthalte die Verordnung bei der Arbeitsschutz-Unterweisung, durch die die Beschäftigten in die Lage versetzt und aktiv dazu angehalten werden sollen, sich bei der Arbeit und in Notsituationen sicherheitsgerecht zu verhalten, so das Miisterium weiter. Bei der bisherigen Regelung hätten entsprechende Hinweise gefehlt, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen (beispielsweise Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge).

Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Gefährdungsbeurteilung wird konkretisiert 

Ferner müssten künftig auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigt werden, erläutert das BMAS. Dies werde zwar grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten werde dies jetzt jedoch konkretisiert und betreffe beispielsweise Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Regelung zu Fenstern in Arbeitsräumen

Außerdem enthält die Verordnung eine Regelung zur Sichtverbindung nach außen. Eine solche Regelung sei bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung gewesen. Neu sei in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeide und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick habe. Die Regelung der Sichtverbindung nach außen gelte für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume. Sie gelte hingegen nicht für jede Art von Sanitärräumen. Die Regelung stelle klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden könnten. Ließen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, beispielsweise in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, könne von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden.