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Bundesfinanzministerium legt Gesetzentwurf zu Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vor

Orte des Rechts

Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und -verlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" – BEPS) hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten Empfehlungen vorgelegt, um bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem diese Empfehlungen sowie Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden sollen. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um deutsche Besteuerungsrechte besser wahrnehmen zu können.

Verbesserungen beim automatischen Informationsaustausch

Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des internationalen automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sogenannte Tax Rulings) an die Europäischen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission vor. Umgesetzt werden soll außerdem die G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise in der Abgabenordnung zur Erstellung von Stammdokumentation und länderspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation sowie der Erstellung und Mitteilung länderbezogener Berichte (sogenanntes Country-by-Country-Reporting), einschließlich des durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geforderten "secondary mechanism", für multinational tätige Unternehmen. Vorgesehen ist eine Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes zur Umsetzung der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen.

Unsicherheiten bei Auslegung und Anwendung von DBA sollen beseitigt werden

Das Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz soll angepasst werden, um Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu beseitigen (bei § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG). Das Bundesfinanzministerium soll um Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt werden, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene "Notifikationsklausel“, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden, sowie um die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können. In § 8 Abs. 9 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung soll eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist geregelt werden. Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz soll auf Verträge der Europäischen Union mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der Richtlinie 2014/107/EU erstreckt werden.

Schließung von Besteuerungslücken

Durch die Einfügung eines § 7a GewStG, der ermöglicht, dass die Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann, sollen Besteuerungslücken geschlossen werden. Die §§ 7 und 9 GewStG sollen geändert werden, damit Hinzurechnungsbeträge im Sinne des AStG durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen. Schließlich beinhaltet der Gesetzentwurf des Finanzministeriums eine Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und des § 8b Abs. 7 KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.