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Steuerberaterkammer fordert praktikablere neue Erbschaftsteuerregelungen

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Bei der geplanten Erbschaftsteuerreform drängt die Bundessteuerberaterkammer (BdSt) auf mehr Praktikabilität. Mit Blick auf den vorgelegten Referentenentwurf sieht sie dringenden Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung der Verschonungsregeln für große Unternehmen. Auch die geplante Einführung eines neuen unbestimmten Rechtsbegriffs zur Bestimmung des begünstigten Vermögens hält die BStBK für kritisch.

Dreißigjähriger Überwachungszeitraum nicht verwaltbar

Für große Unternehmen gelten laut BStBK grundsätzlich ab einer Grenze von 20 Millionen Euro Sonderregelungen. Für Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten, betrage die Grenze 40 Millionen Euro. Problematisch ist hierbei für BStBK-Präsident Horst Vinken, dass die Voraussetzungen der neuen Grenze einen dreißigjährigen Überwachungszeitraum vorsehen. Für Finanzverwaltung sowie Steuerberater und ihre Mandanten sei eine derart lange Zeitspanne "schlicht nicht administrierbar".

Bestimmung begünstigten Vermögens für Finanzverwaltung künftig schwerlich machbar

Zur vorgesehenen Einführung eines neuen unbestimmten Rechtsbegriffs zur Bestimmung des begünstigten Vermögens führt die BstBk aus, dieses Vermögen sei nach der derzeitigen Regelung negativ über das Verwaltungsvermögen abgegrenzt. Nach der neuen Regelung solle nun dasjenige Vermögen begünstigt werden, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär unternehmerischen Tätigkeit dient. Zielsetzung der neuen Begrifflichkeit sei, verschonungswürdiges Vermögen exakt von nicht verschonungswürdigem Vermögen abzugrenzen. Allerdings bedürfe es, um beurteilen zu können, ob ein Wirtschaftsgut überwiegend dem Hauptzweck dient und somit betriebsnotwendig ist oder nicht, umfassender Kenntnisse von internen Betriebsabläufen, merkt Vinken an. Das sei der Finanzverwaltung nur schwerlich abzuverlangen.

Handhabbarkeit der Lohnsummenregelung offen

Dass das Bundesfinanzministerium in dem vorgelegten Referentenentwurf keine rückwirkenden Änderungen der Erbschaftsteuer plant, bewertet die BStBK dagegen ebenso positiv wie den Plan, dass das Kriterium für die Befreiung vom Lohnsummennachweis wieder an eine Beschäftigtenzahl anknüpft. Damit sei der streitanfällige und unpraktikable Unternehmenswert als Kriterium vom Tisch. Die weitere Diskussion werde zeigen, ob die gewählte Beschäftigtenzahl von drei Arbeitnehmern für die Befreiung von der aufwändigen Lohnsummenregelung handhabbar ist. Wünschenswert wäre laut Vinken eine angemessene Erhöhung der Beschäftigtenanzahl.