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Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung steigen ab 2017

Produkthaftung 2026

Wegen steigender Löhne und Gehälter in Deutschland ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Wie die Bundesregierung am 12.10.2016 mitteilte, hat das Kabinett eine entsprechende Verordnung beschlossen. Danach steigt die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat.

Anpassung in knappschaftlicher Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden nach Angaben der Bundesregierung folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.850 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung werde für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze wird bundeseinheitlich angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Wie die Bundesregierung mitteilte, erhöht sie sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung betrage 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Bezugsgröße 2017 beträgt nach der Mitteilung der Bundesregierung 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2016: 2.905 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern betrage sie 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro im Monat).