Bund der Steuerzahler regt für Betriebsfeier-Abrechnung einheitliche lohn- und umsatzsteuerliche Regeln an

Zitiervorschlag
Bund der Steuerzahler regt für Betriebsfeier-Abrechnung einheitliche lohn- und umsatzsteuerliche Regeln an. beck-aktuell, 19.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184601)
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) regt eine Vereinheitlichung der Regeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und im Umsatzsteuerrecht an. Anlass ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Oktober 2015, nach dem Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung eventuell unterschiedlich rechnen müssen. Nach Ansicht des BdSt sollte dies vermieden werden.
Unterschiedliche Regelungen bei Lohn- und Umsatzsteuer
Gegenstand des Ministeriums-Schreibens ist laut BdSt eine gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2015: Danach blieben Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Überschreite der Arbeitgeber diese 110-Euro-Grenze, unterliege nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gelte jedoch nicht für die Umsatzsteuer. Das heißt laut BdSt: Werde der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfalle der Vorsteuerabzug für den kompletten Betrag.
BdSt: Nur über 110 Euro liegender Teilbetrag sollte steuerlich relevant sein
Der Bund der Steuerzahler schlägt vor, das Umsatzsteuerrecht an das Lohnsteuerrecht anzupassen, weil die unterschiedlichen Rechenwege den Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten. Sowohl im Lohn- als auch im Umsatzsteuerrecht solle nur der den 110-Euro-Betrag übersteigende Teil steuerlich relevant sein.
- Redaktion beck-aktuell
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Bund der Steuerzahler regt für Betriebsfeier-Abrechnung einheitliche lohn- und umsatzsteuerliche Regeln an. beck-aktuell, 19.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184601)



