Vier Jahre Sperre ohne positiven Dopingtest?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Fabian Brugger: Vier Jahre Sperre ohne positiven Dopingtest?. beck-aktuell, 28.09.2026 (abgerufen am: 28.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206516)
Kein positiver Dopingtest, trotzdem drohen 4 Jahre Sperre: Sprinter Owen Ansah soll eine Dopingkontrolle verweigert haben. Einen Tag später wurde er negativ getestet. Worum es vor dem Sportschiedsgericht jetzt geht, erklärt Fabian Brugger.
Wenn von Doping im Sport die Rede ist, dann fällt darunter typischerweise Blutdoping, die Einnahme von Wachstumshormonen oder sonstigen leistungssteigernden Substanzen. Doch der Anti-Doping-Kampf im Sport geht weit darüber hinaus, wie der aktuelle Fall des deutschen Sprinters Owen Ansah belegt.
Ansah feierte im vergangenen August den größten Erfolg seiner Karriere und gewann bei der Leichtathletik-EM in Birmingham Gold über 200 Meter sowie Bronze über 100 Meter. Ob er diese Medaillen behalten und zukünftig an Wettbewerben teilnehmen darf, ist aktuell vollkommen unklar. Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) wirft dem 25-Jährigen vor, im Vorfeld der EM die Abgabe einer Dopingprobe verweigert zu haben. Ein Schiedsverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht soll nun Klarheit bringen.
Was ist aktuell über den Fall bekannt?
Nach übereinstimmenden Medienberichten erschien am 9. Juli 2026 gegen 14:30 Uhr ein Dopingkontrolleur unangekündigt an Ansahs Wohnung im Raum Mannheim. Der Sportler war jedoch kurzfristig in das Weltklassefeld des Diamond-League-Meetings in Monaco gerutscht und wollte daher zum Flughafen Frankfurt a.M. aufbrechen. Wie genau sich die Situation vor Ort abspielte, ist bislang nicht bekannt. Bekannt ist lediglich, dass Ansah sich auf den Weg nach Monaco machte, ohne eine Dopingprobe abgegeben zu haben. Dort wurde er am Folgetag negativ getestet.
Nachdem der Vorfall öffentlich bekannt geworden war, wehrte sich Ansah. Nach seiner Darstellung habe die Kontrolle außerhalb des von ihm täglich angegebenen 60-Minuten-Testzeitfensters stattgefunden. Zudem sei er kurz vor dem Eintreffen des Kontrolleurs auf der Toilette gewesen und habe daher nicht sofort Urin abgeben können. Aufgrund des anstehenden Fluges habe er unter erheblichem Zeitdruck gestanden und den Kontrolleur gefragt, ob dieser ihn nicht zum Flughafen begleiten könne.
Brisant ist in diesem Zusammenhang eine Recherche der ARD. Demnach soll Ansah bereits bei der Kontrolle darüber belehrt worden sein, welche Konsequenzen es habe, wenn er keine Dopingprobe abgebe. Der Sportler behauptet hingegen, erst auf dem Weg zum Flughafen telefonisch davon erfahren zu haben. Er sei dann zu seiner Wohnung zurückgefahren und habe auf einem Vordruck unterschrieben, ohne jedoch den Infokasten mitsamt der dort geschilderten Konsequenzen gesehen zu haben.
Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) leitete kurze Zeit später ein in Doping-Fällen übliches Ergebnismanagementverfahren gegen Ansah ein, verzichtete jedoch auf eine vorläufige Suspendierung des Sportlers. Ansah gewann daraufhin zunächst Ende Juli bei den Deutschen Meisterschaften und wurde knapp zwei Wochen später Europameister im 200-Meter-Sprint.
Unmittelbar nach den Wettkämpfen in Birmingham wurde bekannt, dass Ansah einen Sanktionsbescheid der NADA, der eine vierjährige Sperre vorsieht, nicht akzeptiert und die Durchführung des Disziplinarverfahrens beantragt hat. Die NADA kündigte daraufhin an, Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen Ansah einzureichen.
Welche Rechte und Pflichten haben Profi-Sportler?
Wer im Profisport mitspielt, unterliegt auf dem Spielfeld und daneben bestimmten Regeln – auch beim Doping. Hier setzt auf nationaler Ebene die NADA den Nationalen Anti-Doping Code (NADC21) um und sanktioniert auf dieser Basis Sportlerinnen und Sportler für etwaige Verstöße.
Damit die Anti-Doping-Regeln ihre Geltung entfalten können, werden Sportlerinnen und Sportler umfassend rechtlich gebunden. Sie erklären sich mit den Anti-Doping-Bestimmungen einverstanden und erhalten im Gegenzug eine Startberechtigung, einen Spielerpass oder eine Spiellizenz, um am Sportbetrieb teilnehmen zu können. Ohne Einverständnis gibt es also kein Startrecht.
Die hiermit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre der Athletinnen und Athleten sind erheblich. Wurde der Sportler durch den zuständigen Verband oder die Nationale Anti Doping Agentur einem Testpool zugeordnet, ist er verpflichtet, seinen Aufenthaltsort vierteljährlich im Voraus sowie für jeden Tag ein 60-minütiges Zeitfenster für Dopingtests anzugeben.
Wird bei einem unangekündigten Dopingtest keine Probe entnommen, kann das nach Art. 2.3 NADC21 als Dopingverstoß zu werten sein. Danach begeht einen Dopingverstoß, wer eine Probenahme umgeht oder sich ohne zwingenden Grund weigert beziehungsweise es unterlässt, sich einer Probenahme zu unterziehen.
Welche Konsequenzen drohen bei einer verweigerten Dopingkontrolle?
Während das Unterlassen vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, bedarf es für die Umgehung oder Weigerung eines vorsätzlichen Handelns der Athletin oder des Athleten. Im Sanktionsmaß sieht Art. 10.3.1 NADC21 für derartige Dopingverstöße eine Regelsperre von vier Jahren vor, die bei fehlendem Vorsatz oder bei außergewöhnlichen Umständen auf bis zu zwei Jahre reduziert werden kann.
Hier knüpft der Fall Ansah rechtlich an. Das Deutsche Sportschiedsgericht hat zu klären, ob Ansah gegen Art. 2.3 NADC21 verstoßen hat und wenn ja, welche Sanktion für diesen Verstoß anzusetzen ist. Für den Nachweis des Dopingverstoßes ist gemäß Art. 3.1 NADC21 die NADA beweisbelastet und hat insbesondere durch die Aussagen des Dopingkontrolleurs und die entsprechende Dokumentation eine Weigerung oder ein Unterlassen zur Probenahme nachzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass Ansah tatsächlich über die Konsequenzen seines Handelns aufgeklärt wurde und dies sogar bewusst schriftlich bestätigte, spricht ein solcher Umstand indiziell für ein vorsätzliches Handeln.
Durfte Ansah die Urinprobe verweigern?
Dass die Probenahme außerhalb des angegebenen Zeitfensters stattgefunden haben soll, dürfte Ansah nicht behilflich sein. Im Februar 2026 entschied der Sportgerichtshof CAS über den Dopingfall der äthiopischen Mittelstreckenläuferin Diribe Welteji. Auch bei ihr erschienen Kontrolleure außerhalb des gemeldeten 60-Minuten-Zeitfensters. Auch sie bestritt, eine Probe verweigert zu haben. Der CAS stellte dennoch einen Verstoß gegen Art. 2.3 fest. Das Zeitfenster begrenze nicht die Befugnis zu unangekündigten Kontrollen. Athletinnen und Athleten müssten grundsätzlich jederzeit mit einer Kontrolle rechnen, so der Sportgerichtshof.
Der rechtliche Knackpunkt des Falles dürfte zudem in der Frage liegen, ob sich Ansah angesichts des unmittelbar anstehenden Abflugs nach Monaco und des fehlenden Urinflusses auf einen "zwingenden Grund" im Sinne des Art. 2.3 NADC als eine Art Rechtfertigungsgrund berufen kann.
Der NADC ist an dieser Stelle vage und führt nicht aus, was exemplarisch ein solcher zwingender Grund sein kann. Der CAS hat im Fall Welteji betont, dass die Schwelle für einen zwingenden Grund ausgesprochen hoch und die Ausnahme restriktiv auszulegen sei. Müdigkeit, Erholungsbedarf oder Kommunikationsprobleme reichten dort weder einzeln noch zusammengenommen aus. Für Ansah ist das keine gute Nachricht. Dass er seinen Flug nach Monaco erreichen wollte und kurz zuvor auf der Toilette gewesen sein soll, macht seine Situation menschlich nachvollziehbar. Ob dies aber rechtlich einen "zwingenden Grund" im Sinne des NADC begründet, ist eine andere Frage. Nach der restriktiven CAS-Rechtsprechung spricht derzeit einiges dagegen.
Gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Die bislang getätigten Aussagen des Sportlers dürften eher auf der Ebene des Sanktionsmaßes von Bedeutung sein und könnten dazu führen, dass die Regelsperre von vier Jahren reduziert wird. Das Verpassen des Flugs nach Monaco, die drohende Nichtteilnahme an dem dortigen lukrativen Wettbewerb sowie das Angebot an den Kontrolleur ihn zum Flughafen zu begleiten, könnten im Rahmen der Sanktionshöhe durchaus von Bedeutung sein. Sollte sich andererseits entgegen seiner Aussage herausstellen, dass er sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst war, spricht dies stark für ein vorsätzliches Handeln und gegen eine erhebliche Herabsetzung der Regelsperre.
Über alledem steht die Frage der Verhältnismäßigkeit. Während die extensive Einnahme von Dopingsubstanzen zu einem weitreichenden Wettbewerbsvorteil führt und mit einer Höchststrafe von vier Jahren belegt werden kann, ist der Fall Ansah anders gelagert. Der Athlet hat durch sein Handeln keinen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil erlangt und wurde einen Tag später im Rahmen des Wettkampfs in Monaco negativ getestet. Wertungsmäßig ist auch folgendes Gedankenspiel interessant: Wäre Ansah bereits zum Flughafen aufgebrochen und durch den Kontrolleur im Testzeitraum nicht persönlich angetroffen worden, hätte dies vermutlich lediglich zu einem Meldeverstoß geführt. Im Gegensatz dazu steht nun eine Sperre von vier Jahren im Raum.
Es ist nun Aufgabe des Schiedsgerichts, den Sachverhalt aufzuklären, die Regelwerke im Anti-Doping-Kampf konsequent anzuwenden und dabei einen gesunden Menschenverstand nicht zu vernachlässigen. Für Ansah geht es dabei um viel mehr als eine gewonnenen EM-Medaille: Seine sportliche Zukunft steht auf dem Spiel.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Fabian Brugger: Vier Jahre Sperre ohne positiven Dopingtest?. beck-aktuell, 28.09.2026 (abgerufen am: 28.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206516)



