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Android belästigt 16-Jährige

"Der Roboter ist kein Täter, sondern ein Werkzeug"

Ein rot goldener Roboter mit weißem T-Shirt und Brille
Diesen metallischen Übeltäter beschlagnahmte die Polizei Köln © Foto: Polizei Köln

Ein humanoider Roboter soll in Köln eine 16-Jährige unsittlich am Gesäß berührt haben. Die mutmaßliche Tat wurde nach Angaben der Polizei gefilmt und live gestreamt. Was gibt das Strafrecht dafür her?

Ein ungewöhnlicher Vorfall auf den Kölner Ringen beschäftigt die Ermittlungsbehörden. Nach Angaben der Polizei Köln soll ein rot-goldener Roboter mit Brille, Goldkettchen und Schnauzbart in der Nacht zum 11. Oktober eine 16-Jährige am Gesäß berührt und dabei auch Stoßbewegungen gemacht haben. Die Kriminalpolizei ermittelt gegen einen 16-Jährigen und einen 19-Jährigen wegen des "Verdachts der Beleidigung auf sexueller Grundlage". 

Nach den bisherigen Erkenntnissen habe sich die Jugendliche kurz vor Mitternacht gemeinsam mit ihren 17 und 18 Jahre alten Freundinnen vor einem Schnellrestaurant an der Ecke Palmstraße/Hohenzollernring aufgehalten. Der etwa 1,20 Meter große Roboter habe sich der 16-Jährigen von hinten genähert und "Stoßbewegungen gegen ihr Gesäß ausgeführt". Die Beamtinnen und Beamten beschlagnahmten den Roboter sowie zwei Mobiltelefone als mögliche Beweismittel.

Ermittlungen zur Steuerung des Roboters

Noch ungeklärt ist nach Angaben der Polizei, wie der Roboter zum Zeitpunkt des Vorfalls genau arbeitete. Die Ermittlerinnen und Ermittler prüfen insbesondere, ob die Bewegungen des Geräts gezielt gesteuert wurden. Auch die Motivation der Beteiligten ist noch unklar. 

Nach Angaben der Polizei sollen der 16-jährige Besitzer und sein 19-jähriger Begleiter den Vorfall mit Smartphones gefilmt, live in sozialen Medien übertragen und das Geschehen kommentiert haben. Die Geschädigte, mögliche Zeuginnen und Zeugen sowie die beiden Tatverdächtigen sollen jetzt erneut vernommen werden. 

Ein Sprecher der Polizei Köln bezeichnete den Fall gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT als Novum. "Ein Sachverhalt wie dieser ist erstmalig im Gebiet der Polizei Köln."

"Der Roboter ist kein Täter, sondern ein Werkzeug"

Nach Einschätzung der Juristin, Philosophin und Expertin für IT-Recht und Roboterethik Iris Phan hängt die strafrechtliche Bewertung nicht entscheidend davon ab, ob der Roboter unmittelbar ferngesteuert wurde. "Der Roboter ist kein Täter, sondern ein Werkzeug", erklärte sie. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt spreche "wenig für ein Autonomieproblem und viel für einen bewusst inszenierten Übergriff". 

Im Mittelpunkt der Prüfung könne nach ihrer Auffassung die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB stehen. Phan verweist darauf, dass eine Berührung über einen Gegenstand nach überwiegender Auffassung nicht zwingend einer Strafbarkeit entgegenstehe, solange der Körper des Opfers berührt werde. Daneben seien ein sexueller Übergriff unter Ausnutzen eines Überraschungsmoments nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB, Beleidigungsdelikte sowie Vorschriften zum Schutz vor bloßstellenden Bildaufnahmen zu prüfen. 

Auch Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Inhaber der Professur für Deutsches und Europäische Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier, hält mehrere Straftatbestände für denkbar. Neben einer einfachen Beleidigung nach § 185 StGB kämen "auch die Tatbestände in § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB (sexueller Übergriff unter Ausnutzung des Überraschungsmoments) und eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB in Betracht". Zudem könne § 201a Abs. 2 StGB einschlägig sein, wenn die gestreamte Aufnahme geeignet sei, dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden. 

Beleidigung auf sexueller Grundlage

Besondere Aufmerksamkeit hat die Formulierung der Polizei ausgelöst, wonach wegen des Verdachts einer "Beleidigung auf sexueller Grundlage" ermittelt werde. Nach Ansicht von Phan handele es sich dabei um eine Ermittlungslage, in der wesentliche Tatsachen noch ungeklärt seien. "Die Einstufung der Polizei erklärt sich vermutlich aus dem frühen Ermittlungsstand und der noch offenen Frage, wie das Gerät gesteuert wurde", sagte sie. Die Polizei selbst äußerte sich gegenüber beck-aktuell.HEUTE IM RECHT hierzu nicht.

El-Ghazi geht davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung um "Polizeijargon" handele und das Delikt gemeint sei, das Juristinnen und Juristen auch als "Sexualbeleidigung" verstehen, also eine mögliche Ehrverletzung im Zusammenhang mit einer "sexuellen Übergrifflichkeit". Angenommen wurde eine solche Beleidigung in der Vergangenheit nach El-Ghazi etwa dann, wenn das Opfer wie eine “Dirne”, ein “Flittchen” oder eine Person behandelt wird, “mit der man so etwas ohne Weiteres machen kann”. Ebenso wenn durch das Angebot von Geld für sexuelle Handlungen eine Käuflichkeit des Opfers unterstellt werde.

Der Strafrechtler verweist jedoch gleichzeitig darauf, dass nicht jedes sexuell übergriffige Verhalten zugleich eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB darstelle. "Die Ehrdelikte dürfen nicht zu einem ,kleinen Sexualstrafrecht‘ umfunktioniert werden", erklärte er. Erforderlich sei vielmehr eine zusätzliche herabsetzende Bewertung des Opfers, die sich aus den Umständen der Tat ergeben müsse. 

Bedeutung des Livestreams

Sowohl Phan als auch El-Ghazi messen der Veröffentlichung des Geschehens erhebliche Bedeutung bei. Nach Auffassung der Juristin könnte der eigentliche Zweck des Vorfalls gerade in der öffentlichen Vorführung gelegen haben. Der Livestream erfülle etwa sehr wahrscheinlich § 201a Abs. 2 StGB, den die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag verfolgen könne, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejahe.

Die öffentliche Inszenierung sei aber auch ein möglicher Anknüpfungspunkt für ein Beleidigungsdelikt. "Die Kundgabe liegt im moderierten Livestream, denn die 16-Jährige wird vor Publikum zum Objekt einer Show gemacht", so Phan. 

El-Ghazi verweist darüber hinaus auf mögliche Auswirkungen für die Sanktionierung. "Das Opfer erlebt durch die Veröffentlichung der Aufnahmen von dem Übergriff eine weitere Demütigung und Bloßstellung", sagte El-Ghazi. Dies erhöhe das Unrecht einer Tat und könne bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. 

Keine Schutzlücke bei "Roboter-Taten"

Beide Experten sehen im Hinblick auf Taten, die unter Einsatz eines Roboters begangen werden, grundsätzlich keine Schutzlücke im geltenden Strafrecht. 

Phan erklärte, das geltende Recht decke auch den hier vorliegenden Fall ab, "allerdings nur über das Zusammenspiel mehrerer Tatbestände." Der Roboter verschleiere nur scheinbar die menschliche Urheberschaft. Er diene als "Distanzmedium für einen Übergriff", dessen eigentliches Ziel die Öffentlichkeit im Netz sei. "Das Unrecht verschiebt sich dadurch von der Berührung hin zur Inszenierung", so die Roboterethikerin.

El-Ghazi betont, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob ein Körperkontakt "mittels eines Stocks, eines Besenstiels oder eines Roboters" hergestellt werde. Ob hier allerdings tatsächlich ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) oder der subsidiäre Tatbestand der sexuellen Belästigung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe) eingreift, hänge maßgeblich davon ab, "ob die Berührung am Gesäß eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet" und damit als sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB) zu werten sei. "Die kurze Berührung des Gesäßes oder der Brust (oberhalb der Kleidung) überschreitet diese Schwelle zur sexuellen Handlung meines Erachtens noch nicht", so der Strafrechtler.

Als Roboterethikerin ist es Phan jedoch wichtig, zu betonen, dass der vermeintlich "niedliche" Roboter kein eigenständiger Akteur sei, sondern als "moralischer Puffer" eingesetzt werde. Er schaffe Distanz zum Opfer und senke so die Hemmschwelle. Das eigentliche Unrecht der Tat werde dadurch jedoch nicht verringert.