Kein Grundsatzurteil zu DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit

Zitiervorschlag
Kein Grundsatzurteil zu DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181756)
Die Tarifzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften für Leiharbeiter bleibt höchstrichterlich vorerst ungeklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren um die Klage eines Leiharbeitnehmers aus Erlangen, der Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Unternehmen verlangte, keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern den Fall aus formellen Gründen abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am 26.01.2016 mitteilte (Az.:1 ABR 13/14).
Kläger zweifelte Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften an
Der Kläger zweifelte die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit an, da sich diese seiner Ansicht nach nicht aus ihren Satzungen ergibt. Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte den Rechtsstreit um die Auskunft ausgesetzt, bis über die Tarifzuständigkeit entschieden ist. Jetzt sind die Nürnberger wieder am Zug. Leiharbeitnehmern steht seit 2004 gesetzlich der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft (Equal Pay) zu. Allerdings kann durch Tarifverträge von diesem Prinzip abgewichen werden, was in der Leiharbeit gängige Praxis ist. Deutschlandweit gibt es laut der Bundesagentur für Arbeit rund 961.200 Leiharbeitnehmer.
BAG sprach Gewerkschaften Tariffähigkeit ab
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Verträge für ungültig erklärt. Seither gelten im Wesentlichen die Tarifabschlüsse der DGB-Gewerkschaften, auf die in der Regel in den Arbeitsverträgen verwiesen wird.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- BAG
- Beschluss vom 26.01.2016
- 1 ABR 13/14
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Kein Grundsatzurteil zu DGB-Tarifzuständigkeit bei Leiharbeit. beck-aktuell, 26.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181756)



