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Ein Abschleppwagen schlecht ein gelbes Auto ab
© Von I am from Mykolayiv / Adobe Stock
Fall der Woche Öffentliches Recht

Vom Abschleppunternehmer ausgefertigter Kostenbescheid ist kein VA

Schaltet eine Behörde Privatpersonen ein, liegt eine behördliche Maßnahme vor, wenn deren Verhalten als Verwaltungshelfer ohne eigenen Entscheidungsspielraum der Behörde zugerechnet wird. Erlässt eine Privatperson einen "Bescheid" ist nur ein "Scheinverwaltungsakt" gegeben.

Der Fall

Von: RA Christian Sommer
In: RÜStart 7/2026, 194
Beruht auf: OVG NRW, Urt. v. 17.12.2020 – 5 A 2300/19, BeckRS 2020, 48933
 

H versperrte mit ihrem Auto in der Stadt S im Land L einen kombinierten Geh- und Radweg. Mitarbeiterin M des städtischen Ordnungsamtes beauftragte den Abschleppunternehmer A mit der Entfernung des Autos. A transportierte den Wagen auf sein Betriebsgelände. Als H später dort erscheint, füllt A ein mit "Gebühren- und Leistungsbescheid" überschriebenes Schriftstück aus. Dieses trägt den Briefkopf der Stadt S einschließlich der Kontaktangaben des Ordnungsamtes. 

Das vorbedruckte Briefpapier hatte die Stadt zur Beschleunigung des Abwicklungsprozesses dem A vorab zur Verfügung gestellt. Die Gesamtsumme von 264,78 € setzt sich aus den Abschleppkosten i.H.v. 177,61 € und einer Verwaltungsgebühr von 87,17 € zusammen, die A handschriftlich einträgt. A liest die Gebührenhöhe aus einer Tabelle ab, die die Stadt S nach Abschleppaufwand standardmäßig gestaffelt hat. A unterschreibt den Gebühren- und Leistungsbescheid und setzt seinen Firmenstempel neben die Unterschrift. Im Anschluss händigt er H das Schreiben aus und weist sie darauf hin, dass sie die nunmehr durch den Bescheid festgesetzten Kosten und Gebühren unverzüglich zu zahlen hätte.

Wird ein "Bescheid" letztlich von dem Privaten, wenngleich ggf. auch auf Anweisung und im Namen der Behörde, erlassen und tritt dieser Private nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, handelt es sich dagegen sogar um einen Scheinverwaltungsakt,
 

H fragt sich, ob sie die im von A ausgehändigten Bescheid festgeschriebene Zahlungsaufforderung beachten muss.
 

Bearbeitungsvermerk: Im Land L gilt durch Verweisung das VwVfG des Bundes. M ist Mitarbeiterin des Oberbürgermeisters der Stadt S, der als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung des Abschleppens zuständig ist.

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Verwaltungsakt:

I. Hoheitliche Maßnahme
II. einer Behörde
III. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
IV. zur Regelung
V. im Einzelfall
VI. mit Außenwirkung

1. Eine behördliche Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG liegt nur vor, wenn die Maßnahme einer konkreten Behörde zugerechnet werden kann.

2. Schaltet die Behörde bei ihrer Tätigkeit Privatpersonen ein, liegt eine behördliche Maßnahme vor, wenn deren Verhalten als Verwaltungshelfer ohne eigenen Entscheidungsspielraum der Behörde zugerechnet werden kann.

3. Erlässt hingegen die Privatperson einen „Bescheid“, wenngleich ggf. auch auf Anweisung und im Namen der Behörde, und tritt diese Privatperson nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, handelt es sich um einen bloßen Scheinverwaltungsakt, der kein VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 7 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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