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zwei Ärzte mit Stethoskop und eine Ärztin, lächelnd
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Fall der Woche Öffentliches Recht

Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer für nicht (mehr) tätige Ärzte

Der BayVerfGH hat die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der ärztlichen Berufsvertretung für approbierte Ärzte bestätigt, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, aber nicht ärztlich tätig sind.

Der Fall

Von: RA Horst Wüstenbecker
In: RÜ 8/2026, 459
Beruht auf: BayVerfGH, Entsch. v. 14.04.2026 – Vf. 6-VII-25, Vf 8-VII-25, BeckRS 2026, 8084
 

Die ärztliche Berufsvertretung ist im Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) des Landes L geregelt. Die Berufsvertretung hat die Aufgabe, im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen sowie in der öffentlichen Gesundheitspflege mitzuwirken (Art. 2 Abs. 1 HKaG). Die Berufsvertretung besteht aus den Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 3 Abs. 2 HKaG). Mitglieder der Ärztekammern sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, die entweder 1. im Land L ärztlich tätig sind oder 2. ohne ärztlich tätig zu sein, im Land L ihre Hauptwohnung i.S.d. Melderechts haben (Art. 4 Abs. 1 HKaG). 

A ist approbierter Arzt und zudem Rechtsanwalt. Nach einer 30-jährigen Tätigkeit im Ausland und seiner Rückkehr nach Deutschland nimmt er keinerlei Aufgaben als Arzt mehr wahr und beabsichtigt, dies auch in der Zukunft nicht zu tun. Derzeit wohnt er im Land X, beabsichtigt aber, in das Land L umzuziehen. Er hält die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG für verfassungswidrig. Nach seinem Umzug müsse er Mitglied in der für seinen Wohnort zuständigen Ärztekammer werden, obwohl er nicht mehr ärztlich tätig sei und von der Berufsvertretung keine Vorteile mehr habe. Der Zwangsmitgliedschaft könne er nur entgehen, wenn er seine Approbation zurückgebe. Dies sei für ihn aber unzumutbar, weil er sich dann entsprechend der Bundesärzteordnung nicht mehr als Arzt oder Arzt im Ruhestand bezeichnen dürfte. Möglich sei nur die Bezeichnung als staatlich geprüfter Mediziner, was er als Degradierung empfinde. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG schränke seine berufliche Tätigkeit und seine Persönlichkeit unzumutbar ein. Die Approbation sei eine Ermächtigung, ärztlich tätig zu werden, die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit aber keine sich daraus ergebende Zwangsläufigkeit. Nur wenn jemand tatsächlich ärztlich tätig sei, lasse sich eine Zwangsmitgliedschaft in der Ärztekammer rechtfertigen. Außerdem verstoße Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Ärzte ohne und mit ärztlicher Tätigkeit unterschiedslos mit identischen Pflichten und Nachteilen Mitglieder in den Ärztekammern seien. Die beiden Kohorten könnten aber unterschiedlicher nicht sein. 

Verstößt Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HKaG gegen Grundrechte?

Hinweise: Es sind nur die Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen. Die Originalentscheidung betraf die gesetzliche Regelung in Bayern. Gegenstand der dort zulässigen Popularklage zum BayVerfGH war insb. die Vereinbarkeit mit Art. 101 BayVerf (entspricht Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 118 BayVerf (entspricht Art. 3 Abs. 1 GG). Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des HKaG ist auszugehen.
 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Berufsfreiheit Art. 12 GG:

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich (Grundsätzlich nur Deutsche)
2. Sachlicher Schutzbereich (Beruf)
II. Eingriff in den Schutzbereich 
III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken des Schutzbereichs: Einheitlicher Gesetzesvorbehalt, Abs. 1 S. 2 GG
2. Schranken-Schranken: „Drei-Stufen-Theorie”

 

  1. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Heilberufekammer stellt eine Regelung der Berufsausübung dar, die nur dann getroffen werden darf, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und wenn die dadurch bewirkte Beschränkung angemessen ist.

  2. Das Anknüpfen des Gesetzgebers allein an die ärztliche Approbation zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Heilberufekammer stellt sicher, dass sämtliche zur Berufsausübung berechtigten Ärzte durch die ärztliche Selbstverwaltung insbesondere auch bei der Erfüllung ihrer ärztlichen Berufspflichten unterstützt und überwacht werden. 

  3. Die Alternative einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht beruflich tätiger Ärzte in der Ärztekammer ist verfassungsrechtlich keine zur Zweckerreichung eindeutig gleichwertige Alternative.

  4. 4. Die durch die Regelung einer Pflichtmitgliedschaft nicht berufstätiger Ärzte in der Ärztekammer möglicherweise bewirkte Aufgabe der Approbation stellt keine unzumutbare Belastung dar.

  5. Die unterschiedslose Pflichtmitgliedschaft von tätigen und nicht tätigen Ärzten in der Ärztekammer stellt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch eine unzulässige Gleichbehandlung dar.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 8 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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