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Gutachter sehen Grenzen bei Cannabis-Legalisierung
© Aleksej / stock.adobe.com
Examensfall der Woche öffentliches Recht

Kein Verbot von "Kiffen" in großen öffentlichen Parks

Das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München ist rechtswidrig und damit unwirksam.

Der Fall

Von: VRVG Dr. Martin Stuttmann
In: RÜ 5/2026, 285
Beruht auf: BayVGH, Urt. v. 24.11.2025 – 10 N 25.826, BeckRS 2025, 32266

In der Stadt S im Land L liegt der rd. 5 km² große, im Landeseigentum stehende „Zentralpark“ mit 75 km Wegelänge. Das Land L erließ kürzlich, gestützt auf § 20 LGAG, formell ordnungsgemäß die ZentralparkVO. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 12 ZPVO heisst es in der VO-Begründung: „Die gesundheitlichen Risiken, die mit dem passiven Cannabiskonsum einhergehen, sind wissenschaftlich bislang nicht zu übersehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch das Einatmen von Rauch oder Dampf durch nichtkonsumierende Dritte gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Risiko soll das Konsumverbot die Erholungssuchenden im Zentralpark schützen. Außerdem belästigten glimmende Joints mit ihrem süßlich-penetranten bis beißenden Gestank andere Besucher.“

ZentralparkVO (ZPVO) vom 05.01.2026 – Auszug – 

Präambel: Der Zentralpark in S dient der stillen Erholung des Einzelnen. Jede Ruhestörung ist zu vermeiden. Der Begegnung dienen v.a. die Gastronomien.

§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote

(1) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass weder ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Insbesondere ist verboten, …

11. der Alkoholgenuss, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;

12. Cannabisprodukte zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen …

§ 3 Ausnahmegenehmigungen

Im Einzelfall können Ausnahmen von den Vorschriften nach § 2 zugelassen werden

Die Parkaufsicht verbietet A, seinen „Feierabend-Joint“ beim Spaziergang im Zentralpark zu rauchen. Über seine Klage gegen die Ablehnung, ihm das „Kiffen“ ausnahmsweise zu genehmigen ( § 3 ZPVO), ist noch nicht entschieden.

A erhebt durch RAin R beim zuständigen OVG eine Normenkontrolle gegen § 2 Abs. 2 Nr. 12 ZPVO. Er trägt vor, dass die ZPVO nichtig sei. Der Cannabiskonsum auch in der Öffentlichkeit sei für Erwachsene durch das KCanG bundesrechtlich freigegeben [trifft zu]. Das Land L könne dessen Beschränkungen, die in § 5 KCanG abschließend geregelt seien, nicht ausweiten, auch nicht als Parkordnung „getarnt“. An der frischen Luft im Park würden Dritte keinesfalls gefährdet. Und von Gestank könne keine Rede sein. Für ihn, A, verströmten Joints den Duft von Ruhe und Frieden. L meint, A solle erst einmal das Ergebnis seiner Klage auf Ausnahmeerteilung abwarten.

Wie wird das Gericht entscheiden?

Auszug aus dem Landes-Grünanlagengesetz (LGAG):

§ 20 Parkanlagen

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit, zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, sowie zum Schutz vor erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit kann das Land Verordnungen über die Benutzung landeseigener Parkanlagen erlassen.

Hinweis: Im Land L unterliegen Landes-Rechtsverordnungen der Normenkontrolle durch das OVG.

Abstrakte Normenkontrolle, § 47 VwGO

I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthaftigkeit
1. Satzung nach BauGB
2. F-Plan mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB
3. Untergesetzliches Landesrecht
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
2. Antragsfrist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
3. Antragsgegner, § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO
IV. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
 

  1. Zu erkennende Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle vor dem OVG (§ 47 VwGO)
  2. Biggest fail: Informationen falsch zuordnen! Hier muss sauber zwischen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung und dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall unterschieden werden.
  3. Wichtig: die (wenngleich schwierige und nicht immer eindeutige) Abgrenzung zwischen abstrakter Gefahr und bloßem Risiko

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 5 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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