
"Hells-Angels-Fall – ein verhängnisvoller Irrtum"
Wer irrig tatsächliche Umstände annimmt, bei deren Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre, unterliegt einem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Strittig ist, ob sich dessen Rechtsfolge nach § 16, § 16 analog oder § 17 StGB richtet. Für die Strafbarkeit des Irrenden ist i.E. nur relevant, ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war.
Zitiervorschlag
Klausurfall: "Hells-Angels-Fall – ein verhängnisvoller Irrtum". beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205246)
Der Fall
Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 9/2026, 235
Beruht auf: BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 375/11, BeckRS 2012, 743
H war Mitglied in einem Motorradclub (HA-Club). In diesem herrschte seit kurzer Zeit das Gerücht, dass Mitglieder der B-Gruppe (ein verfeindeter Club) einen von ihnen aus Rache töten oder zumindest schwer verletzen wollten.
Zeitgleich ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen die Mitglieder des HA-Clubs. In diesem Rahmen sollten auch Wohnungsdurchsuchungen auf eine richterliche Anordnung hin stattfinden. Da die Mitglieder des HA-Clubs jedoch als gewaltbereit galten und einen Waffenschein sowie auch Waffen besaßen, wurde dabei ein besonderes Verfahren gewählt. Geplant war der Einsatz des SEK, welches, mit speziellen schusssicheren Westen ausgestattet, die Mitglieder des HA-Clubs im Schlaf überraschen sollte. So sollte eine sichere Lage für die Durchsuchung geschaffen werden.
Gegen 6.00 Uhr morgens fanden sich daher Beamte des SEK vor der Tür des H ein. K, ein Türöffnungsspezialist, kniete vor dessen Haustür und brach mit lautem Knacken deren Verriegelung auf. H war von den Geräuschen und leisen Stimmen jedoch schon erwacht. Er erkannte weder mit dem Blick aus dem Fenster in die dunkle Einfahrt, wer sich an der Tür zu schaffen macht, noch konnte er anhand des Stimmengewirrs nachvollziehen, wie viele Personen sich draußen befanden. H glaubte, Mitglieder der B-Gruppe seien gekommen und er sei das designierte Opfer der in den Gerüchten genannten Tat. Aus diesem Grund griff H zu einer Pistole und schaltete das Licht im Haus ein. Er bat seine Freundin, Dritte über den Überfall zu informieren. Dabei glaubte H, dass er es mit keinen "normalen" Einbrechern zu tun hatte, da diese auf das Einschalten des Lichtes reagiert hätten. Auch auf sein Rufen ("Verpisst euch!") reagierten die Beamten nicht, sondern führten ungehemmt und verdeckt den Aufbruch der Tür fort. H zielte daher auf die Umrisse der Person hinter der Tür und gab zwei Schüsse zu seiner Verteidigung ab. Dass die Person dabei versterben könnte, nahm er billigend in Kauf. Letztlich traf die zweite Kugel den K unterhalb seines erhobenen linken Arms und gelangte dort in die Öffnung seines Schutzpanzers, wo sie in seinen Brustkorb eindrang. Die Polizei gab daraufhin gleich ihre Deckung auf und sich durch ein "Sofort aufhören, hier ist die Polizei" zu erkennen, sodass auch H unvermittelt die Waffe fallen ließ und sich widerstandslos der Polizei stellte.
Strafbarkeit von H nach dem StGB?
Bearbeitungsvermerk: Zu prüfen sind nur die Delikte aus dem sechzehnten Abschnitt, wobei davon auszugehen ist, dass das Vorgehen der Polizei rechtmäßig war.
Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.
Zitiervorschlag
Klausurfall: "Hells-Angels-Fall – ein verhängnisvoller Irrtum". beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 08.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205246)



