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Ein Blumenladen in einer EInkaufsstraße
© Esin Deniz / Adobe Sock
Fall der Woche Zivilrecht

Haftung des Mieter-Maklers gegenüber dem Eigentümer aus GoA

Ein Grundstückseigentümer hat gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie keinen Unterlassungsanspruch aus GoA, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.

Der Fall

Von: Dr. Matthias Hünert
In: RÜ 8/2026, 424
Beruht auf: BGH, Urt. v. 30.04.2026 – III ZR 164/25, BeckRS 2026, 9902

K ist Eigentümer einer Gewerbeimmobilie in München. Deren Ladenfläche ist derzeit an die V. B. GmbH (nachfolgend: Mieterin) vermietet. Die B ist ein auf Immobilien-Dienstleistungen spezialisiertes Unternehmen und bietet insbesondere Maklertätigkeiten an. Die Mieterin des K suchte einen Unter- oder Nachmieter für das Objekt und beauftragte B hiermit. Diese vermittelte der Mieterin und K im Spätsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.

​​Jedenfalls im April 2024 vermarktete B die Immobilie auf verschiedenen Webseiten als "Exklusive Boutique nahe Maximiliansplatz" zu einer Monatsmiete von 10.363 € mittels eines wesentlich von großformatigen Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes geprägten Exposés. Eine ausdrückliche Beauftragung der B durch K, das Objekt öffentlich anzubieten, war nicht erfolgt. Ob K mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.

​​K, anwaltlich vertreten, mahnte B mit Schreiben vom 04.04.2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten auf. B verpflichtete sich daraufhin, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich, … es zu unterlassen, die vorgenannte Immobilie als Makler zu vermarkten, insbesondere Exposés samt darin enthaltener Fotos auf Immobilienportalen öffentlich zugänglich zu machen oder analog über Broschüren anzubieten". Der Aufforderung, die Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen, kam B nicht nach.

K ist der Ansicht, die Maklertätigkeit der B sei rechtswidrig gewesen und stelle eine Beeinträchtigung seines Eigentums dar. Ihm habe daher ein Unterlassungsanspruch zugestanden, den er mit Hilfe eines Rechtsanwalts habe geltend machen dürfen.

1. Hat K gegen B einen Unterlassungsanspruch? 
2. Hat K gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus GoA?
 

Bearbeitungshinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Abmahnung wirksam und erforderlich war, um B einen Weg zu weisen, K ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Echte, berechtigte GoA:

I. Voraussetzungen
1. Geschäftsbesorgung
2. Für einen anderen
a) Fremdes Geschäft
b) Fremdgeschäftsführungswille
3. Ohne Auftrag und ohne sonstige Berechtigung
4. Interessensgemäß
5. Entspricht dem Willen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen

II. Rechtsfolgen
u.a. Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers gemäß § 670 BGB (ggf. i.V.m. § 257 BGB)

  1. Ein Grundstückseigentümer hat gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie keinen Unterlassungsanspruch aus GoA, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat. 
  2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet. 
  3.  Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Wei se ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klag los zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ersetzt verlangen.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 8 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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