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Eine Mülltonne mit verschiedenen Lebensmittelresten
© krutenyuk / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

Containern: Strafbarkeit der Lebensmittelrettung als Diebstahl?

"Rettet" man Lebensmittel aus den Müllcontainern von Supermärkten macht man sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar. § 243 StGB ist wegen "Geringwertigkeit" meist nicht einschlägig.

Der Fall

Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 10/2026, 253
Beruht auf: BayObLG, Beschl. v. 02.10.2019 – 206 StRR 1015, 19, BeckRS 2019, 24051


Die zwei befreundeten Studentinnen A und B haben sich schon länger mit dem Thema Lebensmittelverschwendung auseinandergesetzt. Sie verfolgen die Debatte rund um das „Containern“ in der Gesellschaft, wobei sie sich dessen Strafbarkeit unabhängig von ihren Beweggründen bewusst sind. Dennoch halten sie es für das richtige Vorgehen, um die Lebensmittelverschwendung in der Gesellschaft aktiv zu bekämpfen. Nach einer gemeinsamen Absprache besuchten sie dazu eines Abends den Supermarkt S. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser bereits geschlossen. Dennoch betraten A und B dessen frei zugänglichen Zuliefererbereich, auf welchem sich mehrere, jeweils mit einem Vierkantschloss verschlossene Müllcontainer befanden. Die Container sollten am nächsten Morgen durch ein von S bezahltes Abfallentsorgungsunternehmen geöffnet und deren Inhalt abgeholt werden. A und B öffneten mit einem Vierkantschlüssel einen dieser verschlossenen Müllcontainer. Sie füllten ihre mitgebrachten Rucksäcke mit der essbaren Ware, welche lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hatte, und verließen sodann das Grundstück des Supermarktes (sog. Containern). A und B freuten sich über die „gerettete“ Beute, welche sie selbst verzehren bzw. an Freunde verteilen wollten. 

Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?

Bearbeitungsvermerk: Alle erforderlichen Strafanträge sind gestellt. Auf §§ 123, 303 StGB ist nicht einzugehen.

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Diebstahl: § 242 StGB

1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
und Vorsatz dazu
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung (§ 243 StGB)
V. ggf. Strafantrag

  1. Bei weggeworfenen Sachen stellt sich stets die Frage, ob diese noch fremd oder schon herrenlos i.S.v. § 959 BGB geworden sind. Diese sog. Dereliktion erfordert den objektiven und subjektiven Eigentumsverzicht. 
  2. Dem Eigentümer entsorgter Lebensmittel ist es meist nicht gleichgültig, welches weitere Schicksal die aussortierten Sachen haben, da er andernfalls seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommen und sich Haftungsrisiken aussetzen würde. Die Sachen sollen folglich nur an das beauftragte Entsorgungsunternehmen gehen und sind trotz des Aussortierens und Wegwerfens nicht herrenlos.
  3. Entnimmt der Täter seine Beute aus einen abgeschlossenen Müllcontainer, so findet die Wegnahme aus einem verschlossenen Behältnis statt. Die Strafzumessung nach § 243 StGB ist aber dennoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der weggenommenen Sache um geringwertige Lebensmittel handelt.

Die ausformulierte Lösung gibt es in RÜStart 10/2026, 253. Und hier zum herunterladen. 

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