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Eine Person lädt ein silbernes E-Auto
© Halfpoint / Adobe Stock
Fall der Woche Zivilrecht

Sachmangel bei abnehmender Batteriekapazität beim Elektrofahrzeug?

Die alterungsbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.

Der Fall

Von: RiSG Lars Reuter
In: RÜ 10/2026, 548
Beruht auf: OLG Celle, Urt. v. 02.07.2026 – 7 U 85/24, BeckRS 2026, 14952

 

Im August 2026 erwarb K von B, einer Opel-Vertragshändlerin, einen im August 2021 hergestellten, gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 €. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor mit Lithium-lonen-Batterien betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für baugleiche Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde. Die Reichweite von 337 Kilometern wurde auf dem Verkaufsschild eines anderen Fahrzeugs ausgewiesen, das sich ebenfalls in den Verkaufsräumen der B befand und von dieser auf Nachfrage der K als baugleich bezeichnet wurde. Bei den Verkaufsverhandlungen wies K die B darauf hin, dass sie gelegentlich mit dem Auto zu ihrer Tochter in die 320 km entfernte Stadt K fahre und dies auch mit dem Fahrzeug tun wolle, ohne dieses langwierig nachzuladen.

B antwortete hierauf nicht, dass dies möglich sei, sondern schwieg auf die Bemerkung der K. Das von K erworbene Fahrzeug wurde von den Vorbesitzern alle 3–6 Tage vollständig entladen und wieder geladen. Zum Zeitpunkt der Übergabe an K hatte die Batterie des Fahrzeugs noch unter optimalen Verhältnissen und bei energiesparenster Fahrweise eine Fahrtstreckenreichweite von 300 km, unter Temperaturen von unter 10 Grad Celsius nur von 250 km. K ist der Auffassung, dass ein solcher Leistungsabfall der Batteriekapazität nicht dem Stand der Technik entspreche. Sie hält das Fahrzeug für mangelhaft. Nachdem K die B erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen B?

 

Bearbeitungshinweis: Auf Rechte B‘s ist nicht einzugehen. Die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Batterien ist stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie vorhanden bleibt. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust, der beim Elektroauto als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird. Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie verschlechtert sich bei dem dargestellten Ladezyklus um 2,5 % pro Jahr. 

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt: §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB

I. Rücktrittserklärung
II. Rücktrittsrecht
1. Wirksamer Kaufvertrag
2. Sachmangel bei Gefahrübergang

  1. Das Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es aufgrund des Batteriekapazität und der sich daraus ergebenden Reichweite der Fahrstrecke mit einer Batterieladung nicht den subjektiven Anforderungen entsprach, also unter anderem nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
  2. Zur Beschaffenheit zählen alle Merkmale einer Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben. 
  3. Die alterungsbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 10 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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