Europas neues Vergaberecht

Zitiervorschlag
Dr. Jan Byok: Europas neues Vergaberecht. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207116)
Die EU-Kommission will das öffentliche Vergaberecht durch eine einheitliche Verordnung konsolidieren. Damit endet eine mehr als 55-jährige Tradition der Richtlinienharmonisierung.
Neben der Vereinfachung sollen europäische Souveränität und Resilienz deutlich gestärkt werden. Betroffen ist ein Markt von mehr als 600 Mrd. EUR jährlich.
Am 9.9.2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen („Public Procurement Act“, COM(2026) 590 final) vorgelegt. Die Richtlinien 2014/23/EU über Konzessionen, 2014/24/EU über klassische öffentliche Aufträge und 2014/25/EU über Sektorenaufträge sollen aufgehoben und durch einen einheitlichen Rechtsakt ersetzt werden. Darin liegt ein prägnanter Systemwechsel. Der deutsche Gesetzgeber verlöre im Oberschwellenbereich einen erheblichen Teil seines bisherigen Umsetzungsspielraums. Auch das vertraute Zusammenspiel von GWB, VgV, SektVO und KonzVgV müsste neu gedacht werden.
Inhaltlich zielt die Kommission auf weniger Bürokratie, einfachere Verfahren und mehr Digitalisierung. Kleine und mittlere Unternehmen sollen leichter Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten. Auch die Merkmale einer Zuschlagentscheidung werden schärfer akzentuiert. Leitbild ist das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis. Die Leistungsgüte soll grundsätzlich mit mindestens 30 % gewichtet werden, bei arbeitsintensiven Leistungen mit 50 %. Abweichungen bleiben möglich, sind aber begründungspflichtig. Umwelt, soziale Aspekte, Innovation, Sicherheit und Resilienz gewinnen damit gegenüber dem reinen Preiswettbewerb an Gewicht.
Die allgemeinen Vergaberegeln gelten künftig auch für Konzessionen, wobei reine Grundstücks- und Nutzungsüberlassungen jetzt ausdrücklich vom Konzessionsbegriff abgegrenzt werden. Das Sondervergaberecht der RL 2009/81/EG wird dagegen nicht in die Verordnung überführt. Art. 78 nimmt die von ihr erfassten Aufträge vom Anwendungsbereich aus. Daneben bleiben insbesondere die primärrechtlichen Sicherheitsausnahmen nach Art. 346 AEUV bestehen.
Europa first
Eindeutig wird das allgemeine Vergaberecht stärker an die bislang schon bekannten Prinzipien der sicherheitsrelevanten Beschaffung angelehnt. Öffentlicher Einkauf verknüpft sich nun zentral mit wirtschaftlicher Sicherheit, Resilienz und strategischer Autonomie. Art. 70 ff. schaffen dafür einen horizontalen Rahmen unter der Überschrift European preference. Art. 73 erlaubt öffentlichen Auftraggebern unter bestimmten Voraussetzungen, die Teilnahme auf Unternehmen aus der EU und gleichgestellten Staaten zu beschränken. Möglich werden auch Anforderungen an den europäischen Ursprung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, Wertungsvorteile für entsprechende Angebote sowie der Ausschluss von Angeboten, deren europäischer bzw. gleichgestellter Anteil unter 50 % liegt. Nach Art. 75 kann die Kommission solche Präferenzen für bestimmte Drittstaatenangebote sogar verbindlich vorgeben. Das reflektiert die jüngere EuGH-Rechtsprechung über den Zugang von Drittstaatenunternehmen zum europäischen Beschaffungsmarkt. Nun werden auch noch Lieferketten- und Cybersicherheit, Versorgungsgarantie und der Schutz kritischer Infrastruktur zu kritischen Faktoren der Beschaffung.
Wirkungen
Die politische Großwetterlage findet sich in dem Entwurf wieder. Europa kann nicht einerseits unter strategischen Abhängigkeiten leiden und andererseits beim Einsatz seiner gewaltigen öffentlichen Nachfrage so tun, als spielten Herkunft und Versorgungssicherheit keine Rolle. Der markante Kurswechsel dürfte aber teuer werden. Vergaberecht war bislang vor allem Binnenmarktrecht. Wettbewerb, Gleichbehandlung und Transparenz sollten Märkte öffnen und Effizienzvorteile schaffen. Nun wird mit Einkaufsmacht zusätzlich Industrie-, Sozial-, Umwelt- und Sicherheitspolitik betrieben. Das führt zu wachsenden Zielkonflikten. Vereinfachung und Wettbewerb werden darunter leiden.
Der Public Procurement Act ist erst ein Kommissionsvorschlag. Parlament und Rat haben ihn bereits registriert und werden Einfluss nehmen. Die Stoßrichtung ist dennoch klar. Aus den altbekannten Leitplanken des öffentlichen Einkaufs entwickelt sich ein politisches Strategieinstrument. Ob Europa damit nicht nur souveräner, sondern auch einfacher und wirtschaftlicher einkauft, bleibt die eigentliche Bewährungsprobe der Reform.
Dieser Text stammt aus Heft 40/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Jan Byok: Europas neues Vergaberecht. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207116)



