Berufsgeheimnis in Gefahr

Zitiervorschlag
Stephan Göcken: Berufsgeheimnis in Gefahr. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 18.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204066)
Die Nachrichtendienste sollen künftig mehr Befugnisse erhalten, etwa zum heimlichen Abhören und Absaugen von Informationen. Welche Auswirkungen haben diese staatlichen Überwachungseingriffe auf den Schutz der Vertraulichkeit des Anwaltsmandats und wer kontrolliert sie?
Ein „seitenschwerer“ Roman oder Krimi kann eine schöne Urlaubslektüre sein und zur Erholung beitragen. Für Lesestoff sorgte pünktlich zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause das Bundesinnenministerium mit einem Referentenentwurf, der eine grundlegende Reform des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungsschutz auf den Weg bringen soll. 707 Seiten und eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme sind allerdings der Erholung eher abträglich. Eine seriöse, sachverständige Befassung ist in dieser Kürze nicht möglich, und die Anhörung der Verbände deshalb nur reine Förmelei. Schließlich soll das Gesetzgebungsvorhaben, das die Befugnisse beider Nachrichtendienste umfassend erweitern will, noch in diesem Jahr in Kraft treten. Insbesondere der BND soll künftig nicht nur Informationen sammeln, sondern mittels erweiterten nachrichtendienstlichen Mitteln auch im Inland zur Gefahrenabwehr tätig werden dürfen. Dies betrifft unter anderem die Wohnraumüberwachung, die Manipulation von Endgeräten und Eingriffe in das Postgeheimnis. Auch wenn es um den Schutz Deutschlands vor Angriffen fremder Mächte geht, sind die Mechanismen des Rechtsstaats gerade deshalb besonders penibel zu betrachten, damit dieser nicht beschädigt wird.
Schutz der Verschwiegenheitspflicht
Für die Anwaltschaft ist ein Blick auf die vorgesehenen Regelungen zum Schutz ihrer Verschwiegenheit wichtig. Die Befugnis zu Eingriffen in den Berufsgeheimnisschutz ist für beide Geheimdienste ausdrücklich vorgesehen, soll aber interessanterweise unterschiedlich geregelt werden. Bei Aktivitäten des Verfassungsschutzes soll für das anwaltliche Berufsgeheimnis ein absoluter Schutz bestehen; ein abgestufter Geheimnisschutz wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch zufällige Informationsgewinnung unterfällt diesem Schutz und darf nicht verwertet werden. Die Begründung nennt als Beispiel Informationen, die bei einem Funktionär einer extremistischen Vereinigung gewonnen werden, der auch als Anwalt zugelassen ist. Auch solche „Zufallsfunde“ sollen unverwertbar sein und damit der Löschungspflicht unterfallen. Gänzlich anders verhält es sich hingegen bei Maßnahmen des BND. Der Referentenentwurf sieht zwar auch hier zunächst den Schutz der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant vor; dieser Schutz ist jedoch nicht absolut, sondern erstreckt sich bereits in der Formulierung des Textes einschränkend auf Daten, die im Rahmen der beruflichen Beziehung ausgetauscht werden. Nach der Begründung ist es dem BND zwar verwehrt, Daten „absichtsvoll“ aus einer Vertrauensbeziehung zu erheben. Nebulös heißt es dann aber, dass es darauf ankomme, in welchem Kontext die Kommunikation erfolge und nur diejenige, die eine besondere Vertraulichkeit für sich in Anspruch nehmen könne, von der Erfassung ausgenommen sei. Die Verfasser des Entwurfs gehen deshalb ausdrücklich davon aus, dass es vor Erhebung der Daten nicht möglich sei festzustellen, ob eine Information bzw. Kommunikation vertraulich ist oder nicht, weshalb die Erhebung grundsätzlich zunächst zulässig sei und die erlangten Informationen erst nach „sachgerechter Behandlung“ gelöscht werden müssen. Mit einem derartigen geheimdienstlichen Vorgehen droht dem Berufsgeheimnis und dessen Schutz größte Gefahr und stellt zugleich einen erheblichen Eingriff in eine funktionsfähige Rechtspflege dar.
Völlig aufgeweicht wird das anwaltliche Berufsgeheimnis schließlich durch eine sogenannte Verstrickungsregelung. Diese sehr weit gefasste und diffus auf Bedrohungslagen abstellende Erlaubnis geheimdienstlicher Maßnahmen führt im Ergebnis zu einer vollständigen Aushöhlung der beruflichen Verschwiegenheit.
Wo bleibt der Rechtsschutz?
Gerichtlichen Schutz gegen die neuen Freiheiten der Geheimdienste gibt es nicht. Stattdessen sollen die Befugnisse des „Unabhängigen Kontrollrats“ (UKR) erweitert werden und dieser alleinige Kontrollinstanz der Dienste werden. Zuständigkeit und Zusammensetzung des UKR sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Betroffenenrechte gesichert und ob die Dienste sich an Recht und Gesetz halten werden. Für die Anwaltschaft und den Rechtsstaat bedeutet dieses Gesetzesvorhaben eine echte Herausforderung.
Dieser Text stammt aus Heft 33/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Stephan Göcken: Berufsgeheimnis in Gefahr. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 18.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204066)



