BSG bejaht Wegeunfall eines Diabetikers

Zitiervorschlag
BSG bejaht Wegeunfall eines Diabetikers. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 27.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204561)
Ein Diabetiker erleidet am Steuer eine schwere Unterzuckerung, verpasst die Abfahrt zu seinem Zuhause und verunglückt wenig später. Liegt ein Wegeunfall vor oder nicht? Darüber waren sich die Instanzgerichte uneins. Nun hat das BSG entschieden.
Das BSG hat den Unfall eines unterzuckerten Autofahrers auf dem Heimweg als Wegeunfall anerkannt, obwohl er vor dem Crash an seiner Wohnadresse vorbeigefahren war (Urteil vom 25.08.2026 – B 2 U 6/24).
Der Mann ist insulinpflichtiger Diabetiker und war bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Im November 2016 fuhr er auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Auto an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei und kollidierte wenig später mit einem entgegenkommenden Lkw. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Rettungskräfte stellten später fest, dass der Mann im Zeitpunkt des Unfalls stark unterzuckert war.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII an. Zur Begründung verwies sie daraus, dass sich der Mann im Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem direkten Heimweg befunden habe. Da der Mann an seinem Wohnhaus vorbeigefahren sei, habe sich der Unfall auf einem unversicherten Abweg ereignet.
Wechselnder Erfolg in Vorinstanzen
Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit. In erster Instanz gab das SG Oldenburg dem Diabetiker recht und entschied, dass der Unfall aufgrund der unveränderten Handlungstendenz des Mannes vom Versicherungsschutz umfasst sei. Wegen der Unterzuckerung sei er bereits beim Passieren der Abzweigung nicht mehr imstande gewesen, bewusst über die Fahrtrichtung zu entscheiden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen sah dies anders und wies die Klage des Mannes 2024 ab. Für den Versicherungsschutz auf einem Abweg komme es nicht allein auf die Handlungstendenz, sondern maßgeblich auf die Ursache der Wegeabweichung an, argumentierten die Richterinnen und Richter. Die Abweichung vom Heimweg beruhe nicht auf einer betrieblichen, sondern auf einer inneren, krankheitsbedingten Ursache, die allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Mannes zuzuordnen sei. Eine Ausdehnung der Wegeunfallversicherung auf solch krankheitsbedingte Wegeabweichungen überschreite deren Schutzzweck.
BSG: Abweg war Folge eines unkontrollierbaren Krankheitsgeschehens
Vor dem BSG hatte der Diabetiker wiederum Erfolg. Die Kasseler Richterinnen und Richter hoben das vorinstanzliche Urteil auf. Das SG Oldenburg habe in dem Unfall zu Recht einen Wegeunfall gesehen.
Das LSG habe bindend festgestellt, dass der Mann infolge der Unterzuckerung nicht zu seinem Wohnhaus abbiegen konnte. Das Vorbeifahren an der Abzweigung sei deshalb nicht Ausdruck einer bewussten Abkehr vom versicherten Heimweg gewesen, sondern Folge eines unkontrollierbaren Krankheitsgeschehens, das der Einflussmöglichkeit des Mannes entzogen war und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausschaltete. Der sachliche Zusammenhang mit der Heimfahrt mit seiner Tätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt durch eine eigenverantwortliche Entscheidung unterbrochen worden, so das BSG. Die Wegeabweichung habe den Versicherungsschutz also nicht entfallen lassen, obwohl sie den Mann von seinem Wohnort wegführte.
Das Urteil des SG Oldenburg ist damit rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- BSG
- Entscheidung vom 25.08.2026
- B 2 U 6/24
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