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VGH München

Urteil im Streit um Kosten für "Luxus-Kita" veröffentlicht

Berufe mit Haltung

Die Stadt München muss wohl die Kosten für einen selbst beschafften Krippenplatz tragen – auch wenn der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag 1.380 Euro im Monat beträgt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat im Verfahren um die Kosten für eine "Luxus-Kita" am 18.08.2016 die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das Gericht hatte mit Urteil vom 22.07.2016 die Landeshauptstadt München verpflichtet, über den vom Kläger geltend gemachten Kostenersatz für den selbst beschafften Kinderkrippenplatz nach gerichtlichen Maßgaben neu zu entscheiden. Der VGH hat zudem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Az.: 12 BV 15.719).

Gesetzliche Verpflichtung erlöscht auch bei selbst beschafftem Platz nicht

Nach Auffassung des Gerichts ist die Landeshauptstadt München als Trägerin der Jugendhilfe gesetzlich verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers beziehungsweise nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen, sofern ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird. Erforderlich sei die Verschaffung beziehungsweise Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Vermitteln des örtlich zuständigen Trägers. Trete der Erfolg dadurch ein, dass die Eltern einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger selbst beschaffen, erlösche die gesetzliche Verpflichtung nicht.

Alle Bürger bei Verteilung der Plätze gleich zu behandeln

Der Jugendhilfeträger sei verpflichtet, alle Bürger gleich zu behandeln. Er könne deshalb ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien nicht einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf "weniger günstige" Einrichtungen eines freigemeinnützigen Trägers oder gar "erheblich teurere" Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen.

Betreuungsplatz muss in vertretbarer Zeit erreicht werden können

Angemessen Rechnung getragen werde dem Anspruch regelmäßig nur dann, wenn der Betreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden könne. In der Regel sei von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Wünschenswert sei eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings sei es regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel beziehungsweise einen privaten Pkw zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar sei, lasse sich nicht generell festlegen. Im konkreten Fall sei der angebotene Betreuungsplatz nicht in vertretbarer Zeit erreichbar gewesen. Allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs hätte bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag betragen.

Keine "vermeidbaren" Luxusaufwendungen ersichtlich

Sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, habe er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen, in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche diese für erforderlich halten durften. Dies schließe vermeidbare Luxusaufwendungen aus. Abzusetzen seien etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz. Es sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass im monatlich angefallenen Betrag in Höhe von 1.380 Euro "vermeidbare" Luxusaufwendungen enthalten seien. Die Eltern des Kindes hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Zu bedenken sei auch, dass ein kommunaler Kindertagesstättenplatz – ohne Aufwendungen für Gebäude – 1.033 Euro koste. Der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag von 1.380 Euro lasse deshalb nicht von vornherein darauf schließen, dass dort "Luxus" geboten würde, zumal gerade in München hohe Gebäudekosten anfielen. Gegen ein übertriebenes Luxusangebot spreche ebenso, dass der Stundensatz in der privaten Einrichtung lediglich acht Euro betrage.

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