Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VGH Mannheim

Freiburger Übernachtungsteuer ist rechtmäßig

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung einer Übernachtungsteuer vom 15.10.2013 ist rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 11.06.2015 entschieden, dass die auf private Übernachtungen erhobene Steuer als örtliche Aufwandsteuer nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer ist und beim Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner erhoben werden darf. Dieser dürfe sie dann auf den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger abwälzen (Az.: 2 S 2555/13).

Hotelbetreiberin klagt gegen 2013 beschlossene Steuer

Der Gemeinderat der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) beschloss am 15.10.2013 eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt. Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand eines Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen). Steuerschuldner ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Sie betreibt in Freiburg im Breisgau ein Hotel. Sie hält die streitige Satzung wegen Verletzung höherrangigen Rechts für unwirksam. Der VGH ist ihren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Satzung nicht gefolgt.

Übernachtungsteuer von Umsatzsteuer abgrenzbar

Die Übernachtungsteuersatzung entspreche den Vorgaben von § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg und sei auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Die Übernachtungsteuer sei trotz einzelner Merkmale mit Nähe zur Umsatzsteuer mit dieser bundesgesetzlichen Steuer nicht im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG "gleichartig". Das folge aus einer wertenden Gesamtbetrachtung von Gegenstand und Maßstab der Steuer, der Erhebungstechnik und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Gewichtige Unterschiede gebe es beim Steuergegenstand. Anders als die Umsatzsteuer erfasse die Übernachtungsteuer nur einen Teil der entgeltlichen Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, da nur privat veranlasste, kurzfristige entgeltliche Übernachtungen von Erwachsenen besteuert würden. Auch die Erhebungstechnik unterscheide sich deutlich von der Umsatzsteuer.

Kein Verstoß gegen unionsrechtliches Gleichartigkeitsverbot

Die Erhebung einer Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen für private Zwecke verstoße auch nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG oder gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Ausgestaltung als indirekte Steuer rechtens

Die Antragsgegnerin habe die Übernachtungsteuer auch als indirekte Steuer konzipieren dürfen, die nicht den Übernachtungsgast als eigentlichen Steuerträger, sondern den Beherbergungsbetrieb zum Steuerschuldner mache. Denn die Übernachtungsteuer sei auf Abwälzung auf den Übernachtungsgast angelegt. Der steuerpflichtige Beherbergungsbetrieb könne den von ihm gezahlten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach geeignete Maßnahmen - wie etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens treffen.

Von Betrieben erwartete Mitwirkungsbeiträge verhältnismäßig

Die den Beherbergungsbetrieben auferlegten Mitwirkungsbeiträge (Entgegennahme freiwilliger Angaben der Übernachtungsgäste sowie von Bescheinigungen über beruflich veranlasste Übernachtungen; Plausibilitätskontrollen; Weiterleitung an die Kommune als Steuergläubigerin) seien nicht unverhältnismäßig.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Die Satzung sei schließlich auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin weise sie kein strukturelles Vollzugsdefizit auf. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könnte.

Mehr zum Thema