Nur gärende Produkte dürfen als "Federweißer" bezeichnet werden

Zitiervorschlag
Nur gärende Produkte dürfen als "Federweißer" bezeichnet werden. beck-aktuell, 20.06.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/139421)
Unter den Begriff "Federweißer" fallen nur frische, im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung "Federweißer" nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 03.05.2018 unzutreffend und geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen (Az.: 2 K 14789/17.TR).
Federweißer nur ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost?
Die Klägerin, eine Weinkellerei, hatte einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr gebracht, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde. Sowohl die Etikettierung als auch die Bewerbung des Produktes vermittelten dem Durchschnittsverbraucher nach Auffassung des Landesuntersuchungsamtes den Eindruck, es handele sich bei dem Erzeugnis um einen Federweißen. Auf dem Etikett wurde auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes hingewiesen. In der Folge bemängelte das Landesuntersuchungsamt, die Bezeichnung des Produktes sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, da es als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch keiner sei. Diese Rechtsauffassung bestätigte das beklagte Land Rheinland-Pfalz, wobei es zur Begründung anführte, die Bezeichnung "Federweißer" setze voraus, dass der Traubenmost in Gärung befindlich sei. Daraufhin hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse.
Federweißer nach deutschem Sprachgebrauch noch gärendes Erzeugnis
Die Klage blieb vor dem VG erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Produktes der Klägerin als Federweißer gegen die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes verstoße. Sie sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da das Erzeugnis der Klägerin tatsächlich kein Federweißer sei. Zwar sähen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich bei Federweißen um ein gärendes Produkt handeln müsse. Jedoch ergebe sich aus den nationalen Vorschriften, dass die Begrifflichkeit "Federweißer" nur auf solche Produkte zutreffe, die "zum unmittelbaren Verzehr bestimmt" seien. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn es sich um ein Produkt handele, das noch gäre. Auch entspreche nur dieses Verständnis dem deutschen Sprachgebrauch, denn der Verbraucher gehe nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass Federweißer ein im Zustand der Gärung befindliches Erzeugnis sei, im Herbst in offenen Flaschen abgegeben werde und zügig konsumiert werden müsse. Der auf dem Etikett enthaltene Hinweis auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes könne eine Irreführung nicht ausschließen, da er vor diesem Hintergrund widersprüchlich sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Urteil vom 03.05.2018
- 2 K 14789/17.TR
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Nur gärende Produkte dürfen als "Federweißer" bezeichnet werden. beck-aktuell, 20.06.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/139421)



