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VG Schleswig

12,5-fache Erhöhung der Steuer für gefährliche Hunde wirkt nicht erdrosselnd

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Gemeinden haben das Recht, die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken auch deutlich höher festzusetzen als für ungefährliche Hunde. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erdrosselnde Wirkung verneint, wenn der normale Hundesteuersatz um das 12,5-fache überschritten wird. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 06.10.2015, Az.: 4 A 32/15).

Gemeinde setzt Hundesteuer für Kampfhunde auf 1.200 Euro pro Jahr

Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen "normalen“ Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr. Der dagegen klagende Hundehalter hatte sich vor allem auf eine Entscheidung des BVerwG vom 15.10.2014 gestützt (in NVwZ 2015, 992).

BVerwG sieht erdrosselnde Wirkung bei 26-fach höherem Hundesteuersatz

Danach ist eine erhöhte Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.

VG sieht keine erdrosselnde Wirkung

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidung im vorliegenden Fall eine erdrosselnde Wirkung verneint. Hier werde der "normale“ Steuersatz nur um das 12,5 fache überschritten. Die vom BVerwG als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundener Kosten liege der Steuersatz hier nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

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