Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt

Zitiervorschlag
Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177576)
In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, mit denen Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte gemacht wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 23.03.2016 entschieden (Az.: 3 K 446/15).
Sachverhalt
Die Klägerin, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch ging das Unternehmen vor das Verwaltungsgericht.
VG: Werbeanlagen in Wohn- und Dorfgebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Mainz
- Urteil vom 23.03.2016
- 3 K 446/15
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Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt. beck-aktuell, 19.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177576)



