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VG Mainz

Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten nicht erlaubt

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In Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, mit denen Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte gemacht wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 23.03.2016 entschieden (Az.: 3 K 446/15).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung. Nach erfolglosem Widerspruch ging das Unternehmen vor das Verwaltungsgericht.

VG: Werbeanlagen in Wohn- und Dorfgebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz seien in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.