Klagen gegen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung unzulässig

Zitiervorschlag
Klagen gegen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung unzulässig. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187121)
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat durch Urteile vom 01.10.2015 zwei Klagen abgewiesen, mit denen ein eingetragener Verein und eine Privatperson von der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung der Verpflichtung zur Aufhebung der sogenannten Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung begehren. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken und Salzabbaurechten, die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen. Das VG hat die Berufung gegen die Urteile zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen (Az.: 2 A 26/14 und 2 A 27/14).
Keine Veränderungen ab 50 Meter Tiefe erlaubt
Die aufgrund einer Ermächtigung im Atomgesetz erlassene Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung untersagt es in dem festgelegten Planungsgebiet in einer Tiefe ab 50 Metern (in Teilbereichen von 100 Metern) unterhalb der Geländeoberkante erhebliche Veränderungen vorzunehmen. So dürfen die Eigentümer der betroffenen Flächen beispielsweise kein Salz abbauen. Die Verordnung galt zunächst bis 16.08.2015. Zwischenzeitlich ist eine Änderung erfolgt, wonach die Verordnung spätestens am 31.03.2017 beziehungsweise an dem Tag außer Kraft tritt, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Abs. 1 S. 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird.
Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis fehlt
Das VG hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Für die nunmehr als Feststellungsklagen – gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung zur Aufhebung der Veränderungssperre – geführten Verfahren bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. An einem solchen fehle es nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verhältnis der Kläger als "Normadressaten" zur Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Bundesregierung als "Normgeber", betonte das Gericht. Auf die in der Sache streitige Frage, ob in Bezug auf den Standort Gorleben noch das nach § 9g Abs. 1 Atomgesetz erforderliche Sicherungsbedürfnis bestehe, komme es daher nicht an.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Lüneburg
- Urteil vom 01.10.2015
- 2 A 26/14; 2 A 27/14
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Klagen gegen Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung unzulässig. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187121)



