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Cannabishandel

In Nährlösung getaucht – und schon illegal

Orte des Rechts

Wer Cannabis-Jungpflanzen gewerblich verkaufen will, kommt mit einem Trick nicht weiter: Das VG Köln hat entschieden, dass auch Stecklinge in hydroponischen Systemen nicht im Handel weitergegeben werden dürfen.

Das VG Köln hat klargestellt, dass der gewerbliche Vertrieb von Cannabisjungpflanzen auch dann untersagt ist, wenn die Pflanzen nicht in Erde, sondern in einer flüssigen Nährstofflösung kultiviert werden. Das Gericht lehnte damit den Eilantrag eines Kölner Händlers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln ab (Beschluss vom 22. Juni 2026 – 1 L 1051/26).

Der Unternehmer betreibt in Köln mehrere Ladengeschäfte sowie einen Online-Shop mit Produkten rund um den Cannabisanbau. Darunter befanden sich auch Jungpflanzen, die er auf seiner Website als "Stecklinge" bewarb. Ein Teil dieser Pflanzen war in sogenannte Plugs – vorgeformtem Substratmaterial – eingepflanzt, ein anderer Teil wurde in flüssigen Nährstofflösungen in hydroponischen Systemen kultiviert. Die Stadt Köln untersagte ihm die Weitergabe sämtlicher Pflanzen: Bei diesen handele es sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausschließlich durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.

Dagegen wehrte sich der Händler per Eilantrag. Er argumentierte, bei den hydroponisch kultivierten Pflanzen handele es sich um bloßes Vermehrungsmaterial in Form von Stecklingen – und deren gewerbliche Weitergabe sei erlaubt, weil sie nicht in ein Substrat eingepflanzt seien.

Kein Steckling ohne freie Wurzel

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Steckling im Sinne des KCanG liege nur vor, solange die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht worden sei. Sobald das geschehe, werde die Pflanze transportfähig gemacht – und stelle damit Cannabis dar, das gewerblich nicht vertrieben werden dürfe. Auf das Fehlen von Blüten- oder Fruchtständen komme es dabei nicht an.

Das KCanG legalisiere lediglich den nicht gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen. Dieser bleibe damit unabhängig von der Kultivierungsmethode verboten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen; darüber würde das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.