VG Koblenz verneint Anspruch auf Erweiterung der Hinweisbeschilderung für Autohöfe

Zitiervorschlag
VG Koblenz verneint Anspruch auf Erweiterung der Hinweisbeschilderung für Autohöfe. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172746)
Die Klage einer Autohofbetreibergesellschaft auf Änderung der Hinweisbeschilderung zur nächsten Tankmöglichkeit an einer Bundesautobahn in Rheinland-Pfalz bleibt erfolglos. Wie das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 08.07.2016 betonte, gebe es Hinweise nur auf Rasthöfe, für die die Autobahn nicht verlassen werden müsse. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von neben Autobahnen liegenden Autohöfen und Rasthöfen sah das Gericht darin nicht (Az.: 5 K 126/16.KO).
Autohof nicht als nächste Tankmöglichkeit angegeben
Der in der Nähe der Autobahn befindliche Autohof, zu dem unter anderem eine Tankstelle gehört, liegt zirka 10 Kilometer hinter einem Rasthof. In einer Entfernung von zirka 40 Kilometer in gleicher Richtung befindet sich ein weiterer Rasthof. Auf den Ankündigungstafeln für den erstgenannten Rasthof befindet sich jeweils ein Zusatzschild, das mittels Tankstellensymbol und Entfernungsangabe auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn, also auf den zirka 40 Kilometer entfernt liegenden Rasthof, hinweist. Den Antrag der Klägerin, diese Hinweisschilder so abzuändern, dass nicht auf den nächsten Rasthof, sondern auf ihren Autohof als nächste Tankmöglichkeit hingewiesen werde, lehnte das beklagte Land ab.
Klägerin: Sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in Wettbewerb
Dagegen hat die Autohofbetreibergesellschaft Klage erhoben. Die Ungleichbehandlung von Autohöfen einerseits und Rasthöfen andererseits stelle einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Wettbewerb dar. Sowohl Autohöfe wie auch Rasthöfe erfüllten eine identische Versorgungsfunktion. Beide Einrichtungen versorgten die Autobahnbenutzer mit dem erforderlichen Tank- und Rastangebot. Es bestehe daher ein Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem beschilderten Versorgungssystem.
Unterschied liegt in unmittelbarer Anbindung an Autobahn
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Änderung der Autobahnhinweisbeschilderung nicht zu, urteilten die Koblenzer Richter. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts noch aus Verfassungsrecht herleiten. Mit dem Hinweis auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn werde angegeben, in welcher Entfernung sich der nächste Rasthof befinde, an dem getankt werden kann, ohne die Autobahn zu verlassen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Autohöfen und Rasthöfen beruhe auf der besonderen Lage und unmittelbaren Anbindung der Rasthöfe an die Autobahnen.
Autohöfe schon besser gestellt als normale Tankstellen
Im Übrigen komme den Autohöfen wegen ihrer besonderen Versorgungsfunktion auch gegenwärtig schon eine im Vergleich zu herkömmlichen, in Autobahnnähe gelegenen Tankstellen günstigere Wettbewerbssituation zu. Denn auch auf die Autohöfe werde auf den Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 08.07.2016
- 5 K 126/16.KO
Zitiervorschlag
VG Koblenz verneint Anspruch auf Erweiterung der Hinweisbeschilderung für Autohöfe. beck-aktuell, 22.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172746)



