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VG Koblenz

Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden

Vollzeit mit der Brechstange?

Kommt die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) nicht ihren Pflichten nach, für die Gesellschaft Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen, kann sie persönlich zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden herangezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 13.11.2015 entschieden (Az.: 5 K 526/15).

Geschäftsführerin beruft sich auf Überforderung mangels Erfahrung

Die Klägerin hatte während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin einer UG weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

VG bejaht persönliche Haftung der Geschäftsführerin

Das VG hat die Klage abgewiesen. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.