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VG Dresden

Sächsische Jagdabgabe verfassungskonform

Ein Etappenziel ist erreicht

Die im Sächsischen Jagdgesetz geregelte Jagdabgabe ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden verfassungsgemäß. Dies geht aus einem Urteil vom 10.02.2016 hervor, mit dem das Gericht die Klage eines zahlungspflichtigen Jägers abgewiesen hat. Es handele sich zwar um Sonderabgabe; die strengen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe seien hier aber erfüllt. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 4 K 1186/13).

Verwendungszwecke der Jagdabgabe

Nach § 17 des Sächsischen Jagdgesetzes müssen Jäger neben einer Verwaltungsgebühr für jedes Jahr der Gültigkeit ihres Jagdscheines eine sogenannte Jagdabgabe in Höhe von 20 Euro zahlen. Das Aufkommen  aus dieser Abgabe wird für das Jagdwesen verwendet. Die Mittel können etwa für Maßnahmen zum Schutz des Wildes und zur Bestandsförderung gefährdeter Wildarten oder für die wildbiologische Forschung, aber auch zur Unterstützung des jagdlichen Brauchtums und der jagdlichen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit eingesetzt werden.

VG: Jagdabgabe mit Grundgesetz vereinbar

Das VG hält die Jagdabgabe für verfassungskonform. Zwar handele es sich bei ihr um eine sogenannte Sonderabgabe, die nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sei. So dürfe insbesondere mit einer Sonderabgabe nur eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nicht erst durch die Abgabe gebildete, homogene Gruppe belastet werden. Diese Gruppe müsse in einer besonderen Finanzierungsverantwortung für die Abgabezwecke stehen. Schließlich müsse das Aufkommen aus der Abgabe tatsächlich zum Nutzen der Gruppe verwendet werden.

Strenge Anforderungen an Sonderabgabe erfüllt

Das VG sieht diese Voraussetzungen mit den Regelungen im Sächsischen Jagdgesetz erfüllt. So bestehe gerade eine besondere Sachnähe der Gruppe der Jäger zu den genannten Förderzwecken. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass mit dem Recht zur Jagd auch die Pflicht zur Hege, also zu Maßnahmen zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, verbunden sei. Auch die Verwendung der Abgabe zum Nutzen der Jäger stehe nach der Auswertung der einschlägigen Verwendungsübersichten durch das Gericht nicht ernstlich in Zweifel.