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VG Aachen

Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der arabischen König Fahad Akademie

Carl von Ossietzky

Die Bezirksregierung Köln durfte drei in Aachen lebenden Mädchen die begehrte Ausnahmegenehmigung für den Besuch der arabischen König Fahad Akademie in Bonn verweigern. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17.04.2015 liegen die Voraussetzungen dafür, dass die Schulpflicht ausnahmsweise nicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, nicht vor (Az.: 9 K 441/14).

Saudi-arabisches Abitur nach zwölfjährigem Schulbesuch abgestrebt

Die Klägerinnen im Alter von elf, 13 und 15 Jahren, die die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, hatten bis 2011 eine islamisch ausgerichtete Basisschool in den Niederlanden und von 2011 bis 2013 eine muslimische Schule beziehungsweise Akademie in Birmingham besucht. Sie sollten nun nach dem Willen der Eltern die König Fahad Akademie in Bonn besuchen. Dabei handelt es sich um eine saudi-arabische Schule, die nach zwölfjährigem Schulbesuch zum saudi-arabischen Abitur führt. Unterrichtet wird in arabischer Sprache. Deutsch und Englisch sind obligatorische Fremdsprachen in allen Klassenstufen. Die Bezirksregierung Köln hat die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen abgelehnt und die Eltern aufgefordert, die Kinder an einer deutschen allgemeinbildenden Schule anzumelden.

Kein Grund für Ausnahme von Schulpflichterfüllung durch Besuch deutscher Schule

Die Klage der Eltern dagegen blieb ohne Erfolg. Die Voraussetzungen dafür, dass die Schulpflicht ausnahmsweise nicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, seien nicht erfüllt, entschied das VG. Der Aufenthalt der Kinder in Deutschland sei nicht nur vorübergehend. Zwar wolle die Mutter eine Arbeit im Ausland aufnehmen und mit ihrer gesamten Familie Deutschland verlassen. Der Arbeitsvertrag sehe als Arbeitsbeginn aber erst den 01.01.2018 vor. Anhaltspunkte für einen früheren Beginn bestünden nicht. Es liege auch sonst kein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor.

Wechsel in nordrhein-westfälisches Schulsystem zumutbar

Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule diene dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, betonte das Gericht. Sie diene auch der Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Daher reiche es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet werde. Ein schulpflichtiges Kind müsse ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren haben. Die Klägerinnen hätten aber zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht. Daher komme dem Auftrag der Schule zur Integration Vorrang zu. Der Wechsel in das nordrhein-westfälische Schulsystem sei den Klägerinnen nach der jetzt ergangenen Entscheidung auch zuzumuten. Es sei allgemein nicht unzumutbar, bei der Eingliederung in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurückzugehen. Außerdem gebe es auch in Aachener Schulen, die zum Abitur führen, internationale Förderklassen.

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