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BGH

Zuständigkeit für den Streit um den Umfang des Sondereigentums

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GVG § 72 II; WEG § 43 Nr. 1 Der Streit um den Umfang des Sondereigentums ist keine Wohnungseigentumssache. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 78/13, BeckRS 2015, 12849

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 16/2015 vom 14.08.2015

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Sachverhalt

Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B Räumung und Herausgabe des größeren Teils eines sich in der Wohnungseigentumsanlage befindenden Kellerraums, Verschaffung eines dauerhaften Zugangs zu diesem Raum sowie Zahlung von 600 EUR Nutzungsentgelt nebst Zinsen. K meint, der Teil stehe in seinem Teileigentum. Das AG sieht das auch so und verurteilt B mit am 2.11.2012 zugestellten Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Räumung und Herausgabe des beanspruchten Teils sowie zur Zahlung des Nutzungsentgelts nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil legt B beim LG Wiesbaden mit am 30.11.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein. Dieses hält sich aber für unzuständig. Es meint, der Streit über die Zuordnung des Raums sei eine Wohnungseigentumssache iSv § 43 Nr. 1 WEG. Hierfür sei nach § 72 II GVG das LG Frankfurt a.M. zuständig. In Ermangelung einer dort fristgerechten Einlegung verwirft es B’s Berufung als unzulässig. B legt daraufhin beim LG Frankfurt a.M. Berufung ein und beantragt Wiedereinsetzung. Das LG Frankfurt a.M. meint mit Blick auf BGHZ 130, 159 (164) = NJW 1995, 2851, es sei unzuständig und verwirft seinerseits die Berufung als unzulässig. Mit Rechtsbeschwerden gegen beide Beschlüsse möchte B eine Sachentscheidung über seine Berufung erreichen.

Entscheidung

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsbeschwerden haben Erfolg! Die Rechtsbeschwerden seien zulässig. Eine Entscheidung über beide Rechtsbeschwerden sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 522 I 4, 574 I 1 Nr. 1, II Nr. 2 ZPO). Das LG Wiesbaden habe fehlerhaft nicht erkannt, dass der Streit um den Umfang des Sondereigentums keine Wohnungseigentumssache sei. Das LG Frankfurt a.M. habe hingegen zu Unrecht ein Berufung verworfen, obwohl sie bei dem nach seiner Ansicht zuständigen LG form- und fristgerecht eingelegt und begründet und über die Verwerfung noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Das LG Frankfurt a.M. habe durch dieses Vorgehen B den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (Hinweis auf BGH NZM 2011, 488 Rn. 7).

Die Rechtsbeschwerden seien auch begründet. B’s Berufung zum LG Wiesbaden sei form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das LG Wiesbaden sei auch zuständig gewesen. Der Streit sei keine Wohnungseigentumssache iSv § 43 Nr. 1 WEG. Die Parteien stritten über die Frage, in wessen Eigentum der von K beanspruchte Teil des Kellers stehe. Ein solcher Streit über „sachenrechtliche Grundlagen“ der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ sei eine allgemeine Zivilsache (Hinweis ua auf BGH NZM 2014, 247 Rn. 6, NJW 2013, 1154 Rn. 8 und grundlegend BGHZ 130, 159 (164) = NJW 1995, 2851). Für diese Zuordnung mache es keinen Unterschied, ob abstrakt über den „Inhalt des Sondereigentums“ gestritten werde oder über die sich aus dem Sondereigentum ergebenden Ansprüche (Hinweis auf BGHZ 130, 159 (164) = NJW 1995, 2851).

Das LG Frankfurt a.M. sei zwar nicht zuständig gewesen. Es habe die Berufung aber dennoch nicht verwerfen dürfen. Einem Beklagten stehe gegen ein AG-Urteil ein einziges Rechtsmittel zu, nämlich die Berufung. Wenn er dieses Rechtsmittel mehrmals und bei verschiedenen Gerichten einlege, ändere das nichts daran, dass es sich um ein einheitliches Rechtsmittel handele. Dieses einheitliche Rechtsmittel dürfe nur verworfen werden, wenn keine der Einlegungen erfolgreich gewesen sei. Das später angerufene Gericht dürfe deshalb eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden sei. Es müsse vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich gewesen war. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die erste Einlegung der Berufung habe das LG Frankfurt a.M. über die zweite Einlegung jedenfalls nicht entscheiden dürfen (Hinweis auf  BGHZ 45, 380 (383) = NJW 1966, 1753).

Praxishinweis

Der BGH legt sich auch für die Zeit nach der WEG-Reform darauf fest, dass der Streit, in wessen Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage ein Raum oder einer seiner wesentlichen Bestandteile stehen, keine WEG-Sache sei. Der Fall gab Anlass, diese stets fragwürdige Ansicht und dieses Bekenntnis kritisch zu prüfen und die bisher gefundenen Argumente – die durchaus brüchig sind – zu überprüfen. Nach § 43 Nr. 1 WEG sind ua Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander WEG-Sachen. Entzündet sich der Streit an der Frage, wer Eigentümer ist, liegt ein Streit über Rechte der Wohnungseigentümer vor. Jedenfalls aber nach Sinn und Zweck gehört zu § 43 Nr. 1 WEG der Streit, in wessen Eigentum ein Gebäudebestandteil oder ein Raum stehen. Die Antwort auf diese Frage ist sehr häufig höchst schwierig und ist dann anhand der Teilungserklärung, des Aufteilungsplans und des § 5 I bis III WEG zu finden. Diese Vorschriften zu verstehen, fällt keinem leicht. Auch der V. Zivilsenat als „Sachenrechtssenat”, der sich in den letzten Jahren etliche Male mit der Frage befassen musste, wer Eigentümer eines wesentlichen Gebäudebestandteils ist (in den „Türenfällen“, im „Heizkörperfall”, im „Doppelparkerfall”, im „Versorgungsleitungsfall” und im „Rauchwarnmelderfall”), hatte nicht stets festen Boden unter den Füßen. Wer die BGH-Judikate und die vielen untergerichtlichen Entscheidungen nüchtern analysiert, erkennt leicht, wie schwer es fällt, die notwendigen Zuordnungen zu treffen. Die Lösung der Fragen auf die Zivilgerichte zu verlagern (die das Notwendige dann in den WEG-Kommentaren nachlesen müssen), ist wenig sachgerecht. Denn die notwendige Sachkenntnis vom WEG-Sachenrecht und der Einblick, welche Bedeutung sachenrechtliche Zuordnungen ua für Kosten und Verwaltungsbefugnisse haben, liegen grundsätzlich bei den WEG-Gerichten.