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OLG Stuttgart

Private Arbeitnehmer sind keine Mitbewerber im Sinne des § 299 StGB

Klageindustrie

StGB §§ 263, 299 I, 300 S. 1 Nr. 2; StPO § 112 II Nr. 1, 2; UWG § 12 Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft privat und nicht zugunsten eines eigenen Unternehmens anbieten, sind keine Wettbewerber iSd § 299 I StGB; die angebotene Arbeitskraft ist nicht den „Dienstleistungen" gleichzustellen. (Leitsatz des Verfassers) OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2015 - 4 Ws 232/15, BeckRS 2015, 19874

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Dr. Christian Rathgeber, Mag. rer. publ., Knierim & Krug Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 02/2016 vom 28.01.2016

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Sachverhalt

Der Beschuldigte (B) war bei einer Zeitarbeitsfirma im „Großkundenmanagement" angestellt und mit der Vermittlung von Leiharbeitern betraut. Ihm oblag die Anstellung von Arbeitnehmern bei der Firma und deren Vermittlung als Leiharbeiter. In mehreren Fällen stellte er Bewerbern in Aussicht, sie gegen die Zahlung einer „Provision" bevorzugt zu vermitteln. Infolgedessen erließ das AG Heilbronn gegen B einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der gewerbs- und bandenmäßigen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in zwölf Fällen, da die Gefahr bestehe, dass B flüchten werde. Nach vorläufiger Festnahme und Vorführung setzte das AG den Haftbefehl in Vollzug. Seither befand sich B in Untersuchungshaft.

B legte Beschwerde gegen den Haftbefehl und dessen Invollzugsetzung ein. Das LG verwarf diese als unbegründet. Hiergegen erhob B die weitere Beschwerde. Kurz darauf setzte das AG den Haftbefehl außer Vollzug.

Rechtliche Wertung

Das OLG hält die weitere Beschwerde für begründet und hebt hierauf den Haftbefehl des AG sowie die weiteren Beschlüsse des AG sowie des LG auf. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Handlungen des B den Tatbestand des § 299 I StGB erfüllten. Erforderlich sei zunächst eine Bevorzugung im Wettbewerb. Der Bevorzugte müsse sich als Mitbewerber im Wettbewerb mit zumindest einem weiteren Mitbewerber darstellen. Private Arbeitnehmer, die sich bei der Arbeitsplatzsuche in der Konkurrenz um eine Arbeitsstelle befinden, seine aber keine Mitbewerber iSv § 299 I StGB. Weil die Vorschrift den bis dahin gültigen § 12 UWG ersetzt habe, sei sein Schutzzweck auch weiterhin an wettbewerbsrechtlichen Regeln zu messen. „Mitbewerber" seien alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder vergleichbarer Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen. Der sich bewerbende private Arbeitnehmer biete dagegen seine Arbeitskraft an. Er handele nicht zugunsten eines eigenen Unternehmens. Sein Verhalten sei nicht darauf gerichtet, zugunsten eines fremden Unternehmens zu wirken. Er nehme damit keine geschäftliche Handlung vor, sei mithin kein Unternehmer und damit auch kein Mitbewerber im Wettbewerb. Das bloße private Konkurrenzverhältnis zu einem sich ebenfalls um eine Arbeitsstelle bewerbenden Arbeitnehmer sei kein Wettbewerbsverhältnis iSd § 299 StGB. Die Auslegung des Reichsgerichts, wonach es keinen Unterschied machen könne, ob ein Arbeitnehmer privat seine Arbeitskraft anbiete oder entsprechende Dienstleistungen im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs, gehe über den Gesetzeswortlaut hinaus. Bei den hier relevanten Arbeitnehmern handele es sich um Personen, die ihre Arbeitskraft als natürliche Person und außerhalb eines Gewerbes angeboten hätten. Sie hätten keine Dienstleistungen vergleichbare Leistungen erbringen, sondern schlicht ihre Arbeitskraft dem Unternehmen anbieten wollen, zu welchem sie hätten vermittelt werden wollen. Die von ihnen angebotene Arbeitskraft „Dienstleitungen" gleichzustellen, würde die im Strafrecht geltende Wortlautgrenze überschreiten.

Es sei auch kein dringender Verdacht hinsichtlich weiterer Straftatbestände ersichtlich. Für die Annahme einer Untreue (§ 266 StGB) fehle es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht. Der wesentliche Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des B sei die Arbeitsvermittlung von Kunden in Leiharbeitsverhältnisse, nicht aber die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers wahrzunehmen. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betrugs zulasten der vermittelten Arbeitnehmer (§ 263 StGB) lasse sich schon wegen mangelnder Täuschung nicht erkennen, solange die gegen Provisionszahlung in Aussicht gestellten Bevorzugungshandlungen tatsächlich erfolgt seien oder hätten erfolgen sollen. Für die Annahme eines Betruges zulasten der Firma, an die die Arbeitnehmer vermittelt worden seien, fehle es bislang an ausreichenden Feststellungen zu Täuschungshandlungen. Im Übrigen würde sich der Vorteil des B durch erhaltene Provisionszahlung nicht zwingend im Nachteil dieser zweiten Firma in Gestalt der Einstellung eines – möglicherweise – unterqualifizierten Leiharbeitnehmers widerspiegeln. Selbst wenn eine Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267, 27 StGB) anzunehmen sei, würde diese bislang jedenfalls keinen dringenden Tatverdacht begründen. Unabhängig von den Zweifeln am dringenden Tatverdacht sehe der Senat jedenfalls keine Fluchtgefahr.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Stuttgart beruht offensichtlich auf dem pragmatischen Ansatz, einerseits die Wortlautgrenze einzuhalten und andererseits den Anwendungsbereich des § 299 StGB einzuschränken. Tatsächlich erscheint eine Strafbarkeit nach § 299 StGB im vorliegenden Fall nur sehr schwer begründbar, weshalb es verwundern muss, dass nicht nur das AG Heilbronn einen Haftbefehl erlassen sondern auch das LG Heilbronn die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen hat. Diese Entscheidungen mögen darauf beruhen, dass auch auf dem Arbeitsmarkt durchaus eine Konkurrenzsituation herrschen kann (so auch Kretschmer JR 2015, 652 [653]).

Seit der Entscheidung des OLG Stuttgart hat zwar eine Reform des § 299 StGB stattgefunden. Diese ist aber nicht so weitreichend, dass sie an dem gefundenen Ergebnis etwas geändert hätte. Denn auf das Tatbestandsmerkmal „bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen" hat der Gesetzgeber trotz des Aufgreifens des sog. „Geschäftsherrenmodells" nicht verzichtet.