Wiederholungsgefahr kein Haftgrund bei niedrigem Betrugsschaden

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Wiederholungsgefahr kein Haftgrund bei niedrigem Betrugsschaden. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189891)
StPO § 112a I 1 Nr. 2 Ein Betrug ist jedenfalls dann kein Anlassdelikt nach § 112a I 1 Nr. 2 StPO, wenn der Schaden der wiederholten Einzelbetrugstat maximal 560 EUR beträgt. (Leitsatz des Verfassers) LG Regensburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 3 Ns 112 Js 5299/14, BeckRS 2015, 08096
Anmerkung von
Rechtsanwalt Sven Güttner, Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 15/2015 vom 30.07.2015
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Sachverhalt
Das AG verurteilte den A am 18.9.2014 wegen Betrugs in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten. Gleichzeitig hob es den Haftbefehl mit der Begründung auf, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, da eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die einzelnen Anlasstaten nach § 263 StGB nicht eingetreten sei. Gegen das Urteil hat die StA Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Zusätzlich wurde Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Haftbefehl erneut in Vollzug zu setzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass weiterhin Wiederholungsgefahr gegeben sei, weil A bei einer zuvor erfolgten Außervollzugsetzung bereits Straftaten begangen habe und dies erneut zu erwarten sei. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der StA zur Berufungs- und Beschwerdevorlage zugeleitet.
Rechtliche Wertung
Die Berufungskammer des LG ist sachlich für die Entscheidung zuständig. Da die Akten dem Berufungsgericht gemäß § 321 I 1 StPO vor Verbescheidung der Beschwerde vorgelegt wurden, sei ein Zuständigkeitswechsel eingetreten mit der Folge, dass die Beschwerde der StA als Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den A zu behandeln sei.
Dieser Antrag werde allerdings abgelehnt. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, auf den auch die StA ihre Beschwerde stütze, seien nicht gegeben. Zwar sei aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs des Urteils des AG davon auszugehen, dass A wiederholt Straftaten nach § 263 StGB begangen habe, wobei ihm gewerbsmäßiges Handeln zur Last zu legen sei. Es fehle jedoch nach Ansicht der Berufungskammer an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung aufgrund der wiederholt begangenen Anlasstaten, wie sie von § 112a I 1 Nr. 2 StPO vorausgesetzt werde. Erforderlich seien hierfür Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen, also mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen. Maßgebend bei der Bewertung seien – jedenfalls bei Anlasstaten nach § 263 StGB – insbesondere Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens. Gemessen daran sei nach Auffassung der Berufungskammer der erforderliche Schweregrad bei den von A verursachten Schäden in der Größenordnung von 55 bis 560 EUR (bei weitem) nicht erreicht. Auf den von A verursachten Gesamtschaden von mindestens 2.000 EUR könne dabei nicht abgestellt werden, weil für den Haftgrund des § 112a I 1 Nr. 2 StPO bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen müsse.
Eine andere Beurteilung rechtfertige sich in Anbetracht dessen auch nicht daraus, dass A zu den Tatzeiten unter Bewährung stand und gewerbsmäßig gehandelt habe. Bedenken bestünden auch gegen die Erforderlichkeit der Sicherungshaft, die fehle, wenn die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr durch andere Maßnahmen abgewendet werden könne. Vorliegend sie ein anderes Urteil, mit dem A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, aufgrund des Beschlusses des OLG zwischenzeitlich rechtskräftig, sodass es durch den anstehenden Strafvollzug der Anordnung der Sicherungshaft nicht bedürfe.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist im vollen Umfang zuzustimmen. Nicht nur arbeitet das LG die wesentlichen Aspekte des subsidiären Haftgrunds der Wiederholungsgefahr heraus, vielmehr trägt es mit seiner Entscheidung auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem es die nahende Strafhaft bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist dem Grunde nach präventiver Natur (BVerfGE 19, 349 ff. = NJW 1966, 243) und deshalb eigentlich Polizeirecht in Form vorbeugender Verwahrung. Untersuchungshaft nach § 112 StPO ist immer vorrangig zu prüfen. Liegt ein Haftgrund nach § 112 StPO nicht vor oder müsste der Haftbefehl nach § 116 I, II StPO außer Vollzug gesetzt werden, ist im Anschluss auf § 112a StPO in den geeigneten Fällen einzugehen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 112a Rn. 17). Dies und die Höchstbegrenzung der Dauer der Untersuchungshaft auf ein Jahr gem. § 122a StPO machen den Ausnahmecharakter der Norm deutlich. Diesem Ausnahmecharakter trägt das Gericht auch Rechnung, indem es die schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Anlasstat eng auslegt. Betrugstaten sind nur dann Anlasstaten, wenn sie in Ihrem Schweregrad, also Art der Tatausführung oder Umfang des Schadens, zumindest einem besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB entsprechen, was bei Vermögensschäden zwischen 500 bis 2.000 EUR noch nicht der Fall sein soll (OLG Naumburg StraFo 2011, 393; OLG Hamm StV 2011, 291 = BeckRS 2010, 29326). Zutreffend gilt dieser Maßstab dann für jede (wiederholte) Einzelanlasstat und nicht für den Gesamtschaden. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Denn auch dann liegt eine Anlasstat nur vor, wenn durch sie die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt wird.
- Redaktion beck-aktuell
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Wiederholungsgefahr kein Haftgrund bei niedrigem Betrugsschaden. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189891)



