Notarzt ist beim Klinikum beschäftigt

Zitiervorschlag
Notarzt ist beim Klinikum beschäftigt. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185386)
SGB IV § 7; Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern Notärzte sind gem. dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern beim Klinikum beschäftigt, unabhängig davon dass eine Teilnahme am Notdienst freiwillig erfolgt. (Leitsatz des Verfassers) LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2015 - L 7 R 60/12, BeckRS 2015, 72017
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 22/2015 vom 30.10.2015
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Sachverhalt
Der 1965 geborene Beigeladene zu 1. ist als Oberarzt beim Universitätsklinikum tätig. Er verrichtet für die Klägerin Notarztdienste und schloss mit dieser im Jahre 2008 eine Honorarvereinbarung, wonach der jeweilige Einsatz nach Absprache und Bedarf erfolgt mit einer Vergütung von 450 EUR für einen 24-Stunden-Dienst. Gem. Vertrag hat der Beigeladene das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Als Notarzt ist er für die Zeit seiner Tätigkeit über die Klägerin entsprechend den Verträgen für Betriebshaftpflicht versichert. Auf den Antrag auf Feststellung des Status gem. § 7a SGB IV erteilt die beklagte DRV Bund einen Bescheid, wonach der Beigeladene als Notarzt bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei und das Versicherungspflicht zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Die Klägerin wendet ein, dass Einsatzgebiet könne sie nicht ohne den Beigeladenen verändern; seine Dienste würden mit ihm abgestimmt. Der Einsatzort als Notarzt variiere entsprechend der von der Leitstelle des jeweiligen Landkreises angegebenen ärztlichen Einsätze. Zum Einsatzort fahre der Beigeladene mit einem Notarzteinsatzfahrzeug, teilweise auch mit einem Rettungswagen. Die im Wagen befindlichen Medikamente und technischen Geräte werden von ihm genutzt, teilweise auch eigenes medizinisches Gerät. Der beigeladene Arzt handele auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Er setze seine gesamte medizinische Erfahrung und sein vorhandenes Wissen ein.
Auf die Klage stellt das SG unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides fest, dass der beigeladene Notarzt seit dem 01.01.2008 die vereinbarten Notarztdienste nicht als Beschäftigter verrichtet. Der Beigeladene sei von der Klägerin nicht persönlich abhängig, denn er sei als Erbringer von Diensten höherer Art im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Organisationsstruktur der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden. Die Teilnahme sei freiwillig. Bei Ablehnung eines Dienstes habe dies für den Beigeladenen keine Konsequenzen gehabt. Dass der Beigeladene bestimmte Verpflichtungen einzuhalten habe, sei typisch für Schuldverhältnisse aller Art, unabhängig vom Vertragstyp. Entscheidend sei, dass der Beigeladene nicht gegen seinen Willen für einen bestimmten Dienst habe eingeteilt werden können. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten DRV Bund. Das Urteil berücksichtige nicht, dass die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen eine öffentliche Aufgabe sei. Der Beigeladene sei in einen Dienstplan integriert. Das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern schreibe vor, dass derjenige, der Notfallrettungen oder Krankentransporte organisiere, verpflichtet sei, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen.
Entscheidung
Das LSG gibt der Berufung der Beklagten statt. Entgegen der Auffassung der Klägerin richte sich die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit sei die eigentliche Notarzttätigkeit des Beigeladenen zu 1., d.h. erst nach einer entsprechenden Zusage zur Bereitschaft bzw. zur Wahrnehmung des Notarztdienstes. Nicht entscheidungsrelevant sei, dass sich der Kläger für die entsprechenden Notarztdienste jeweils „anbietet“ bzw. ob er etwa neben den Einsätzen einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Hatte der Beigeladene einen Bereitschaftsdienst übernommen, war er auch verpflichtet, seine Dienstleistung zu erbringen. Durch die Verrichtung seiner Dienste war der Beigeladene in die entsprechende Organisation der Klägerin auch eingegliedert, letztlich genauso wie dies bei einem bei der Klägerin tätigen angestellten Arzt im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes gewesen ist. Insofern vermochte der Senat keine entscheidungsrelevanten Unterschiede bei Ableistung des Dienstes durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber im gleichen Zeitraum angestellten Ärzten der Klägerin, die regelmäßig einen entsprechenden Bereitschaftsdienst verrichteten, zu erkennen. Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen ist für den Senat nicht erkennbar. Bei dem Recht, die Übernahme eines angebotenen Dienstes als Notarzt abzulehnen, handelt es sich nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Der Beigeladene hatte die Gewähr dafür, für die durchgeführten Bereitschaftsdienste das vereinbarte Pauschalhonorar zu erhalten. Das Risiko, bei entsprechenden Ausfällen kein Pauschalhonorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber gestanden hätte. Maßgebliche eigene Betriebsmittel hatte der Beigeladene nicht einzusetzen. Ob in der Honorarvereinbarung zum Ausdruck kommt, dass die Parteien kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollen, ist unerheblich. Den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern lässt sich nichts entnehmen, was die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Kläger und Beigeladenen ausschließen würde.
Praxishinweis
1. Die Rechtsprechung als „lernendes System“? Fehlanzeige!
a) Das LSG Berlin hat mit Urteil vom 20.03.2015 (FD-SozVR 2015, 370119 m. Anm. H. Plagemann) genau umgekehrt entschieden: Dass der Notarzt bei der Ausübung seiner Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat, begründet keine Beschäftigung zu dem Krankenhaus, welches die Rettungswache unterhält und organisiert. Der Rettungsdienst ist davon geprägt, dass Vorsorge vor allgemeinen Notfällen und für Katastrophenfälle geleistet und im Notfall geholfen wird. Der Zwang, sich inhaltlich an medizinischen Leitlinien auszurichten, führt nicht zur Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt.
b) Das BSG hat in neuerer Rechtsprechung (insb. BeckRS 2015, 70953 und BeckRS 2015, 68961) die Anforderungen herausgearbeitet, die an eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Dies betrifft zum einen die der Tätigkeit zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtungen und zum anderen die Tätigkeit selbst. Das BSG betont, dass „die bloße Anwesenheit“ der betroffenen Personen im Betrieb des angeblichen Arbeitgebers als Ausdruck eines Weisungsrechts wohl kaum taugt. Für die Frage der Weisungsunterworfenheit komme es „nicht auf die Anwesenheit als solche, sondern auf deren rechtlichen Hintergrund“ an (a.a.O., Rn. 31). Über die Tätigkeit selbst, die Art und Weise der Ausübung und die Verknüpfung mit dem Betrieb der Klägerin (wohl ein Krankenhaus) enthält das Urteil keine Silbe.
2. Die Handhabung der Statusfeststellung durch die DRV Bund ist ins Gerede gekommen: Die Entscheidungen sind bisweilen „kaum nachzuvollziehen“. Was das SG Lüneburg (BeckRS 2015, 71559: Übungsleiter selbständig) zu der Abschlussbemerkung veranlasst, dass bei einer derart methodisch intransparenten Vorgehensweise sozialgerichtliche Verfahren vorprogrammiert seien, was wiederum – unabhängig vom Verfahrensausgang – Anlass zur Überprüfung geben kann, ob die Verfahrenskosten zumindest zum Teil nach dem Veranlassungsprinzip der Beklagten aufzuerlegen sind.
3. Die Statusbeurteilung von „Gesundheitswerkern“ – dazu gehören auch Notärzte – bedarf einer wesentlich detaillierteren Analyse. Dabei sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Notarzt regelmäßig mit seinem Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet und Pflichtmitglied beim Versorgungswerk ist, so dass die Einkünfte aus der Notarzttätigkeit dort verbeitragt werden. Dass die Einstufung als Beschäftigter die Qualität der Leistung erhöht, wird noch nicht einmal von der Clearingstelle behauptet (ausführlich zur Statusbeurteilung bei verschiedenen Gesundheitsberufen Plagemann/Schafhausen ArbRAktuell 2015, 415, 440 ff.)
4. Das LSG Stuttgart hat mit Urteil vom 20.08.2015 (BeckRs 2015, 72239) einen Arzt, der im Krankenhaus die Rufbereitschaft der Sektion Kinderchirurgie übernommen, als beschäftigt eingestuft. M.E. zu Unrecht, da man aus den Berufspflichten (med. Standard, Dokumentation, Abstimmung mit anderen Behandlern etc.) nicht auf eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb schließen kann.
- Redaktion beck-aktuell
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Notarzt ist beim Klinikum beschäftigt. beck-aktuell, 05.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185386)



