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SG Hannover

Kein Wegeversicherungsschutz beim Homeoffice

Carl von Ossietzky

SGB VII § 8; SGB X § 105 1. Wer im Home-Office für seinen Arbeitgeber arbeitet, kann einen nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg von der Arbeitsstätte oder zu der Arbeitsstätte nicht zurücklegen. 2. Wer mit Arbeitsplatz im Home-Office sein Kind vor Beginn der Arbeitstätigkeit zum Kindergarten verbringt, steht auf diesem Weg nicht unter Unfallversicherungsschutz gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII. (Leitsätze des Verfassers) SG Hannover, Urteil vom 17.12.2015 - S 22 U 1/15, BeckRS 2016, 65609

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 03/2016 vom 05.02.2016

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Sachverhalt

Die Klägerin – eine gesetzliche Krankenkasse – begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft Ersatz für Heilbehandlungskosten, die aus Anlass eines Unfalls am 27.11.2013 entstanden. Am Morgen des 27.11.2013 hat die Versicherte von zu Hause aus, wo sie im Home-Office für ihren Arbeitgeber arbeitete, den Weg angetreten, um ihr Kind in den Kindergarten zu bringen. Nachdem sie ihr Kind in den Kindergarten gebracht hatte, kehrte sie zur Wohnung zurück, um dann in ihrem Home-Office zu arbeiten. Auf diesem Rückweg hat sie einen Unfall erlitten, bei dem die Versicherte verletzt wurde, was zu den streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten führte. Die beklagte BG lehnte gegenüber der Versicherten die Anerkennung des streitbefangenen Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Es habe sich um den unversicherten Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zurück zur Wohnung gehandelt, so dass daraus im Rechtssinne kein Hinweg zur Arbeitsstätte werde, da ohne den aus privaten Gründen angetretenen Hinweg zum Kindergarten der Rückweg vom Kindergarten nach Hause nicht angetreten worden wäre. Die Versicherte hat gegen den Ablehnungsbescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Die Krankenkasse klagt auf Erstattung der Kosten gem. § 105 SGB X. Der der Versicherten gegenüber ergangene Ablehnungsbescheid entfalte ihr gegenüber keine Rechtswirkung. Die Versicherte habe sich beim Wegbringen ihrer Tochter in den Kindergarten auf dem unmittelbaren Weg zu ihrer Arbeit befunden, der sich durch die Arbeit zu Hause allein innerhalb des Hauses abspiele. Dieser Umstand könne jedoch nicht dazu führen, dass ihr nunmehr auf dem Rückweg zum Arbeitsplatz nach dem Verbringen der Tochter in den Kindergarten der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII normierte Unfallversicherungsschutz verwehrt werde. Dies käme einer Ungleichbehandlung der zu Hause arbeitenden Arbeitnehmer im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern, die sich regelmäßig zu ihren außerhalb liegenden Arbeitsstellen begeben müssen, gleich.

Entscheidung

Das SG weist die Leistungsklage ab. Die Versicherte (hier beigeladen) habe keinen Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung erlitten. Sie stand nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn sie befand sich nicht auf dem Weg zum Ort ihrer Tätigkeit, da sie im so genannten Home-Office für ihren Arbeitgeber arbeitete, ihren Arbeitsplatz also zu Hause hatte. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen (KassKomm/Ricke, § 8 SGB VII, Rn. 188).

Im Unfallzeitpunkt stand die Verletzte auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn das Verbringen des Kindes in den Kindergarten war nicht verknüpft mit einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg von und zu der Arbeit. Ein Wegbringen von Kindern ist ausgeschlossen auch dann, wenn dies mit Rücksicht auf die Arbeit geschieht (Ricke, a.a.O., Rn. 223).

Auch eine analoge Anwendung oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ist nicht angezeigt. Eine Analogie wäre nur dann geboten, wenn dieser Sachverhalt dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Wertung erfordert. Hier fehlt es bereits an einer Gesetzeslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern, die nicht mit einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg verbunden sind, übersehen oder bewusst offen gelassen hat.

Die Nichteinbeziehung der isoliert zum Kindertransport zurückgelegten Wege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt auch nicht Verfassungsrecht, insbesondere nicht das Gebot der Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber knüpft stets an den versicherten Weg von und zu der Arbeit an. Der Einbeziehung von Wegen zur Unterbringung eines Kindes in den Kreis der versicherten Tätigkeit setzt voraus, dass damit auch die Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle verknüpft ist. Hier war die Intention der Verletzten allein darauf gerichtet, das Kind isoliert zum Kindergarten zu verbringen. Die in Art. 6 Abs. 1 GG normierte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen zu bewahren, gebietet ebenfalls keine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere, nicht dem Weg zu oder von der Arbeit zusammenhängende Wege zur Unterbringung von Kindern.

Praxishinweis

1. Das BSG hat in vergleichbaren Fällen ähnlich entschieden: Die Mutter, die mittags – mit Einwilligung des Arbeitgebers – ihr Kind und andere Kinder abholt, um ihnen Mittagessen zu machen und dann wieder zur Arbeit zurückkehrt, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz (BSG, NZS 2008, 154). Allerdings bleibt es beim Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn die versicherte Person hintereinander mehrere Arbeitskollegen mitnimmt, sog. „sukzessive Fahrgemeinschaft“ (BSG, NZS 2010, 569).

2. Leube (NZV 2015, 275) behandelt genau diese Zweifelsfragen beim „Kindergartenumweg“ und plädiert für eine Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes – ist doch der „Telearbeiter“, der sein Kind aus beruflichen Gründen in fremde Obhut verbringt, gleichermaßen aus betrieblichen Gründen auf den Unfallversicherungsschutz angewiesen.