SGB VII §§ 157, 159 Der als Satzung erlassene Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Veranlagung eines Unternehmens nach den anerkannten juristischen Methoden auszulegen. Danach sind zur Ermittlung des Inhalts der Wortlaut, der systematische Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm zu beachten. (Leitsatz des Verfassers) LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - L 17 U 43/13, BeckRS 2015, 68133
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 11/2015 vom 29.5.2015
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin zu dem ab 01.01.2012 in Kraft getretenen Gefahrtarif der beklagten BG Bau. Die Klägerin ist in das Mitgliedsverzeichnis der Beklagten eingetragen, wobei als Hauptunternehmen „Malerarbeiten aller Art“ zugrunde gelegt wurden.
Die Beklagte hat die Klägerin in dem vor dem 01.01.2012 gültigen Gefahrtarif zu dem Gewerbezweig „Bauausbau“ veranlagt, ab 01.01.2012 jedoch zur Gefahrtarifstelle 100 mit der Bezeichnung „Bauwerksbau“. Dies hat zu einer Verdoppelung der Beitragslast geführt. Gegen diese Veranlagung richtet sich die Klage, die das SG Würzburg mit Gerichtsbescheid abgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass Wärmedämm-Verbundsysteme dem Außenputzbereich zuzuordnen sind, so dass das klägerische Unternehmen nicht zur Tarifstelle 100 (Bauwerksbau) zu veranlagen ist, sondern zur Tarifstelle 200 (Bauausbau und Fertigteilherstellung). Die Eingruppierung sei von der Begriffsbestimmung her falsch, da sich die Klägerin nicht mit Fassadenbau befasse, sondern lediglich Wärmedämm-Verbundsysteme aufbringe und kein Bauwerk errichte.
Entscheidung
Das LSG gibt der Berufung statt und hebt den angefochtenen Veranlagungsbescheid auf. Der Gefahrtarif 2012 sei von der Vertreterversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden. Relevant seien die Gefahrtarifstelle 100 mit dem Gewerbezweig Bauwerksbau und die Gefahrtarifstelle 200 mit dem Gewerbezweig Bauausbau. Die Klägerin sei in die Gefahrtarifstelle 200 zu veranlagen. Nach den Feststellungen des Gerichts besteht die gesamte Tätigkeit der Klägerin in der Ausführung von Wärmedämm-Verbund-Maßnahme. Es geht um Dämmplatten, die auf ebenem Untergrund in der Regel mit einem speziellen Klebemörtel direkt auf den vorhandenen Außenputz geklebt werden, der ggf. zuvor grundiert werden muss. Auf den Dämmstoff kommt ein Unterputz, der mit der Glättscheibe vorgespachtelt wird. Das Ankleben der Dämmplatten sei mit 10 % der Arbeitszeit zu veranschlagen und das Aufbringen von Putzmörteln bzw. Farben mit 90 % der Arbeitszeit. Nach dem Wortlaut ist dieses Unternehmen damit der Tarifstelle 200 zuzuordnen. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Auslegung, etwa was die einschlägige Ausbildungsverordnung anlangt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Norm kommt man zu keinem anderen Ergebnis.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend: Auch wenn Maßnahmen der Wärmedämmung nicht unmittelbar zu den Arbeiten gehören, die herkömmlich den Malern vorbehalten ist, handelt es sich um Bauausbau und nicht Bauwerksbau. Dies wird auch unterstrichen dadurch, dass das Unternehmen nur Malermeister beschäftigt, die einerseits der Malerinnung angehören und andererseits der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Das wird ferner durch DIN-Normen bestätigt und durch entsprechende Empfehlungen zur Qualitätssicherung. Solche Unternehmen unterliegen meistens dem Rahmentarifvertrag, der auf Seite der Arbeitgeber vom Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz abgeschlossen wurde und nicht dem Arbeitgeberverband Bau.
Rechtsfolge der Entscheidung ist, dass die BG Bau einen neuen Veranlagungsbescheid erlässt. Es ist also nicht so, dass das Unternehmen nun für die Zeit ab 01.01.2012 kostenfrei unfallversichert ist. Zu den Folgen fehlerhafter Gefahrtarife vgl. auch Janzen, NZS 2001, 351 und Fenn NZS 2006, 237.