Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Düsseldorf

Keine Prüfung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit im Rahmen der erstmaligen Gewährung der Stundung

Vollzeit mit der Brechstange?

InsO §§ 4a, 4c Nr. 4, 290 I Die erstmalige Gewährung der Stundung kann nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden. (Leitzsatz des Verfassers) LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2015 - 25 T 435/15 (AG Düsseldorf), BeckRS 2015, 19971

Anmerkung von

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 03/2016 vom 05.02.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Schuldner beantragte am 11.12.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten. Das AG Düsseldorf wies den Schuldner schriftliche darauf hin, dass er hinsichtlich seiner ab Verfahrenseröffnung bestehenden Erwerbsobliegenheit nähere Darlegungen zu Anstrengungen der Erlangung einer Beschäftigung seit seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 zu leisten habe. Innerhalb der vom AG gesetzten Frist übersandte der Schuldner lediglich den ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Antragsformular Restschuldbefreiung. Nach Erinnerung durch das AG erklärte der Schuldner mit Schreiben vom 3.4.2015, dass er wegen starker Probleme mit dem Rücken und der rechten Hand in den letzten Jahren nur auf 400 EUR-Basis habe arbeiten können und daher auch weitere Bewerbungen aktuell nicht möglich seien. Mit Schreiben vom 30.4.2015 teilte er weiter mit, dass er seit 2010 mehrfach als Barkeeper auf 400 EUR-Basis gearbeitet habe und er wegen seines geschädigten Handgelenks nicht Vollzeit arbeiten könne. Das AG wies den Schuldner darauf hin, dass, soweit er aus gesundheitlichen Gründen an der Suche nach einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert gewesen wäre, dies durch Vorlage entsprechender Belege (ärztliche Atteste, uä) nachzuweisen sei.

Das AG hat die Eingabe des Schuldners als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie dem LG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat dem Schuldner die Stundung der Kosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren bewilligt und die Sache im Übrigen zur erneuten Entscheidung an das AG Düsseldorf zurückverwiesen.

Entscheidung

Nach § 4a InsO werden dem Schuldner, der eine natürliche Person ist und den entsprechenden Antrag gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Der Antrag des Schuldners auf Stundung gem. § 4a InsO sei vorliegend zulässig, da er dargelegt habe, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen werde. Zwar sei dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass es denkbar sei, eine Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Stundung bereits offensichtlich sei, dass diese nach Verfahrenseröffnung gem. § 4c InsO wieder aufzuheben wäre. Denn es könne nicht als der Sinn des Gesetzes angesehen werden, dass das Gericht eine Stundung aussprechen müsste, die es danach sogleich wieder kassieren würde (Eckart, in Jäger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2004, § 4a Rn. 37).

Aus dem derzeitigen Verhalten des Schuldners, der bislang seine Erwerbsbemühungen nicht dargelegt habe, sei allerdings nicht offensichtlich, dass der Schuldner nach Stundungsgewährung weiterhin keine Erwerbsbemühungen aufnehme und nachweise. Die erstmalige Gewährung der Stundung könne nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden (vgl. LG Koblenz BeckRS 2008, 13403). Damit sei auch nicht bereits jetzt zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 I Nr. 7 InsO gegeben, welcher die Stundung der Verfahrenskosten über den Wortlaut des § 4a I 3 InsO hinaus ausschließen würde (vgl. BGH NJW-RR 2005, 697). Zudem bestehe die Erwerbsobliegenheit des § 287b InsO erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Obliegenheit des § 4c Nr. 4 InsO könne den Schuldner nach dem eindeutigen Wortlaut damit frühestens ab Stundung der Verfahrenskosten treffen (vgl. LG Trier BeckRS 2012, 23412).

Danach sei dem Schuldner vorliegend die beantragte Stundung für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren zu bewilligen.

Praxishinweis

Über den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung für das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren hat das LG Düsseldorf die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG Düsseldorf zurückverwiesen, da das Insolvenzgericht befugt ist, über die Bewilligung der Stundung betreffend einzelne Verfahrensabschnitte gesondert zu entscheiden und im Übrigen die Entscheidung zurückzustellen (vgl. § 4a III InsO).

Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH