Auch Gläubiger angemeldeter aber bestrittener Forderungen können Versagungsanträge stellen

Zitiervorschlag
Auch Gläubiger angemeldeter aber bestrittener Forderungen können Versagungsanträge stellen. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192816)
InsO § 290 I aF Alle Gläubiger, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, können Versagungsanträge stellen. Soweit die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, ändert dies die Antragsbefugnis nicht. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - IX ZB 85/13, BeckRS 2015, 08265
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 11/2015 vom 29.5.2015
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Sachverhalt
Auf Antrag vom 23.5.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 20.6.2006 eröffnet. Eine Gläubigerin, die weitere Beteiligte zu 1, meldete am 10.2.2009 nachträglich eine Forderung mit dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Der Schuldner widersprach der Forderung insgesamt.
Wegen Bankrotts in zwei Fällen verhängte das Amtsgericht Flensburg am 15.6.2010 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen gegen den Schuldner. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gab das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die weitere Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin, die Restschuldbefreiung zu versagen. Zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folge hat die weitere Beteiligte zu 1 die Feststellung der von ihr angemeldeten Forderung nicht betrieben.
Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Einen weiteren Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 hat es als unzulässig behandelt. Der Schuldner hat daraufhin sofortige Beschwerde erhoben. Hierauf wurde der Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Auch die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Entscheidung
Zunächst stellte der BGH fest, dass auf den Sachverhalt die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1.7.2014 geltenden Fassung anzuwenden seien. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung führte der BGH aus, dass den Beteiligten, wie bei einem Schlusstermin, Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden müsse (BGH WM 2010, 1082, Rn. 9).
Das Insolvenzgericht habe nicht darüber zu befinden habe, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zustehe. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem Insolvenzverwalter, den übrigen Gläubigern und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht (BGH WM 2004, 2446 f.). Insoweit führte der BGH aus, dass sich die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung erstrecke. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der BGH sodann fest, dass Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden können, die ihre Forderung angemeldet haben. Die Teilnahme an einer Verteilung sei dagegen für die Antragsbefugnis unerheblich (BGH WM 2009, 2234, Rn. 3).
Nach Auffassung des BGH bedürfe es weder des Nachweises der Klagerhebung nach § 189 I InsO, noch eines Erfolges der Feststellungsklage oder Nachweises der Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners. Maßgeblich sei, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind, um eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners herbeizuführen, ohne die Gerichte übermäßig zu belasten. Anhand der Forderungsanmeldung lasse sich die Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrags für das Insolvenzgericht einfach und sicher beurteilen. Da der rechtskräftige Abschluss des Feststellungsprozesses abgewartet werden müsse, sei eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners nicht möglich, wenn der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs für erforderlich gehalten werde. Insoweit führte der BGH aus, dass es in massearmen Verfahren dem Gläubiger nicht zumutbar sei, die gerichtliche Feststellung der bestrittenen Forderungen unter Kostenaufwand zu betreiben, wenn und solange es noch zur Restschuldbefreiung kommen könne.
Praxishinweis
Der BGH zeigt auf, dass die Interessen des redlichen Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung gegenüber dem Schutz des Vertrauens der von einer Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger an einem wirkungsvollen Verfahren, in dem die Unredlichkeit des Schuldners geltend gemacht werden kann, nachrangig sind. Im Rahmen dieses Verfahrens können Beschränkungen des Gläubigerschutzes nur der Verfahrensökonomie, nicht aber dem Schutz des Schuldners dienen.
- Redaktion beck-aktuell
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Auch Gläubiger angemeldeter aber bestrittener Forderungen können Versagungsanträge stellen. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192816)



