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BGH

Anforderungen an den Inhalt von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zum Abbruch der künstlichen Ernährung

Medienverbot statt Medienkompetenz?

BGB §§ 1901 a, 1901 b, 1904 1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 I 1, II BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. 2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen i.S.d. § 1904 I 1, II BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. 3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16, BeckRS 2016, 14029

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 8/2016 vom 29.08.2016

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Sachverhalt

Die Betroffene erlitt Ende November 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine PEG-Sonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor die Betroffene infolge einer Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Kinder der Betroffenen. Sie streiten über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Die Bevollmächtigte (Beteiligte zu 2) und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Betroffenen entspricht. Dem widersprechen die beiden anderen Töchter, die Beteiligten zu 1 und zu 3.

Bereits am 10.02.2003 hatte die Betroffene eine schriftliche "Patientenverfügung" folgenden Inhalts unterzeichnet:

"Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

-       daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder

-       daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder

-       daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder

-       daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist."

In derselben Urkunde erteilte sie der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Bevollmächtigte) die Vollmacht,

"an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin (…) alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin (…) berücksichtigen soll."

Patientenverfügung und Vollmacht erneuerte die Betroffene am 18.11.2011 wortlautidentisch.

Darüber hinaus hatte die Betroffene mit notarieller Urkunde vom 26.02.2003 ihrem 2013 verstorbenen Ehemann, ersatzweise der Beteiligten zu 2 Generalvollmacht erteilt. In der Vollmachtsurkunde heißt es u.a.:

"Die Vollmacht berechtigt auch zur Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung, insbesondere im Sinne von § 1904 BGB. Der Bevollmächtigte kann auch in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen. (…) Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden. Wir wurden darüber belehrt, dass solche Entscheidungen unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht kommen. Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Vollmachtgeber wünschen eine angemessene und insbesondere schmerzlindernde Behandlung, nicht jedoch die künstliche Lebensverlängerung durch Gerätschaften. Die Schmerzlinderung hat nach Vorstellung der Vollmachtgeber Vorrang vor denkbarer Lebensverkürzung, welche bei der Gabe wirksamer Medikamente nicht ausgeschlossen werden kann."

Die Beteiligte zu 1 hat beim Betreuungsgericht die Anträge "auf Umsetzung der Patientenverfügung und auf Befolgung des Patientenwillens" sowie "auf Entzug des Betreuungsrechtes" der Bevollmächtigten gestellt; die Beteiligte zu 3 hat sich dem angeschlossen.

Das Amtsgericht hat dies als Antrag auf Anordnung einer Kontrollbetreuung ausgelegt und diesen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Beteiligte zu 1 "zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der von der Betroffenen (…) erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“, bestellt.

Hiergegen wendet sich die Bevollmächtigte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

Rechtliche Wertung

1. Reichweite der Gesundheitsfürsorgevollmacht

Nach Auffassung des Senats deckt die der Beteiligten zu 2 erteilte Gesundheitsfürsorgevollmacht sowohl die Entscheidung für die Fortführung der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung als auch den Widerruf der von der Betroffenen selbst erteilten Einwilligung dieser ärztlichen Maßnahme. Dabei geht der Senat davon aus, dass die bloße Fortführung lebenserhaltender Maßnahmen vom Ausdrücklichkeitsgebot des § 1904 V 2 BGB nicht erfasst wird, wohl aber die Entscheidung für deren Abbruch (vgl. dazu BGH, BeckRS 2014, 19049). Zwar müsse der Wortlaut von § 1904 I 1 und II BGB dabei nicht wiedergegeben werden, doch reiche allein der Verweis auf die gesetzliche Bestimmung nicht aus, weil sonst der mit § 1904 V 2 BGB bezweckte Schutz des Vollmachtgebers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 34) nicht gewährleistet werde (Staudinger/Bienwald, BGB, 2013, § 1904, Rn. 116). Der Vollmachttext müsse hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen (vgl. MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 1904, Rn. 75) und sich der Vollmachtgeber bewusst sei, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

Dieses Erfordernis ergebe sich eindeutig aus dem Gesetzeszweck. Zum einen solle dem Vollmachtgeber durch den Vollmachttext unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass er dem Bevollmächtigten (auch) für Situationen, in denen die Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden bestehe, die Entscheidungsbefugnis überträgt, die dann ggfs. auch Fragen der passiven Sterbehilfe umfasst. Zum anderen solle der Vollmachttext es Dritten ermöglichen, zweifelsfrei nachzuvollziehen, dass es dem Willen des Betroffenen entspreche, dem Bevollmächtigten die Entscheidung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gerade auch in den von § 1904 BGB erfassten Situationen zu überantworten, in denen es buchstäblich um Leben oder Tod gehe.

Jedenfalls mit der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2286; sog. Patientenverfügungsgesetz) habe der Gesetzgeber nicht nur in § 1904 II BGB Regelungen mit Blick auf die sog. passive Sterbehilfe erlassen. Er habe darüber hinaus in § 1904 IV BGB auch vorgesehen, dass bei Einvernehmen zwischen Betreuer oder Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung entfalle, und zwar sowohl bei passiver Sterbehilfe als auch in den Fällen des weiter geltenden § 1904 I BGB. Mit der Änderung des § 1904 V BGB habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass von der Vollmacht "Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich umfasst sind" (BT-Drucks. 16/8442 S. 19). Solche Entscheidungen seien aber nur diejenigen, bei denen die qualifizierte Gefahrensituation bestehe. Damit korrespondiere der Umstand, dass durch die Gesetzesänderung die einem Bevollmächtigten übertragbaren Befugnisse bei gleichzeitiger Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle deutlich erweitert worden seien. Dies verstärke die mit § 1904 V 2 BGB verbundene Notwendigkeit erheblich, dem Vollmachtgeber die möglichen schwerwiegenden Konsequenzen der Vollmachterteilung und damit auch die besondere Gefahrenlage eindeutig vor Augen zu führen.

Eine Benachteiligung des Bevollmächtigt gegenüber einem Betreuer sieht der Senat darin nicht. Denn die Vollmacht erteile der Bevollmächtigte, ohne dass zuvor zwingend eine rechtliche Beratung oder gar eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Eignung des Bevollmächtigten erfolgt sei. Dann entspreche es aber dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtgebers, ihm durch die Vollmacht selbst zu verdeutlichen, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal in ganz einschneidenden Gefahrenlagen anvertraue. Demgegenüber habe der Betreuerbestellung eine umfassende gerichtliche Prüfung vorauszugehen, wegen der es keines weiteren Schutzes vor einer unüberlegten Übertragung der entsprechenden Rechtsmacht auf den Betreuer als den Dritten bedürfe.

Der Senat zweifelt daran, ob die privatschriftlichen Vollmachten diesen Anforderungen genügen. Die notariell beurkundete Vollmacht aus dem Jahre 2003 genügt dagegen seiner Ansicht nach diesen Mindestanforderungen.

Indem die mit "Vollmacht" überschriebenen Texte vom 10.02.2003 und vom 18.11.2011 auf die jeweils in derselben Urkunde enthaltenen und von der Unterschriftsleistung mit erfassten "Patientenverfügungen" Bezug nehme, in denen lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen ebenso wie ihre Vornahme und ihr Unterbleiben ausdrücklich genannt seien, würden die Maßnahmen zwar in einer § 1904 V 2 BGB genügenden Weise umschrieben. Der jeweilige Text der Vollmacht enthalte jedoch lediglich die Ermächtigung, an Stelle der Betroffenen die erforderlichen Entscheidungen mit den Ärzten "abzusprechen". Dies könne dahin zu verstehen sein, dass der Bevollmächtigten in diesen Urkunden nicht das Recht zur Letztentscheidung übertragen worden sei, im Außenverhältnis gegebenenfalls auch gegen ärztlichen Rat über die Frage von Erfolgen oder Unterbleiben der in § 1904 I 2 und II BGB genannten Maßnahmen zu entscheiden. Dies entspräche nicht der § 1904 I bis IV BGB zugrundeliegenden Rechtsmacht des Betreuers, die (Nicht-)Einwilligung oder den Widerruf der Einwilligung abzugeben Jedenfalls die notarielle Vollmacht vom 26.02.2003 übertrage der Bevollmächtigten aber zweifelsfrei die Entscheidungsbefugnis im Bereich der Gesundheitsfürsorge und bediene sich dabei teilweise des Wortlauts von § 1904 I 1 und II BGB. Darüber hinaus sei in der Vollmacht ausdrücklich die Befugnis aufgeführt, über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen zu entscheiden, womit zugleich auch die mit dem Widerruf der Einwilligung verbundene begründete Gefahr des Todes und damit die von § 1904 II BGB insoweit erfasste besondere Gefahrensituation ausreichend deutlich im Text bezeichnet sei.

Der Senat kommt damit zu dem Ergebnis, dass die erteilte Gesundheitsfürsorgevollmacht grundsätzlich die Anordnung einer Betreuung in dieser Angelegenheit ausschließt.

2. Zulässigkeit einer Kontrollbetreuung

Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggfs. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 II 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH, BeckRS 2015, 17444). Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Entgegen der Annahme des Landgerichts sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung mit Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf hier aber nicht erfüllt. Die Bevollmächtigte habe sich nicht offenkundig über den - insbesondere in einer Patientenverfügung niedergelegten - Willen des Betroffenen hinweg gesetzt.

Nach § 1901a I 1, V BGB habe ein Bevollmächtigter eine wirksame und auf die aktuelle Situation zutreffende Patientenverfügung umzusetzen. Dem Bevollmächtigten obliegt es gemäß § 1901a I 2, V BGB, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (BGH, BeckRS 2014, 19049). Anderenfalls habe der Bevollmächtigte gemäß § 1901a II und V BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen, hierbei wiederum §§ 1901a, 1901 b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

Bestehe zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901a I und II BGB entspricht, bedarf selbst eine Maßnahme i.S.d. § 1904 I 1, II BGB keiner gerichtlichen Genehmigung (§ 1904 IV und V 1 BGB). Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der Befugnisse des Bevollmächtigten werde zum einen dadurch Rechnung getragen, dass eine wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer bei der Entscheidungsfindung stattfinde. Zum anderen könne jeder Dritte im Betreuungsverfahren jederzeit eine betreuungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Bevollmächtigten in Gang setzen (vgl. BGH, a.a.O.).

Ein Kontrollbetreuer dürfe erst dann bestellt werden, wenn offenkundig sei, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. Dies sei gerade bei Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt nur selten der Fall. Dass die Bevollmächtigte sich in dieser Weise über den Willen der Betroffenen hinwegsetze, wenn sie in den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde nicht einwillige, werde von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

3. Keine wirksame Patientenverfügung der Betroffenen

Nach Auffassung des Senats fehlt es nämlich an einer wirksamen Patientenverfügung der Betroffenen selbst, über die sich die Bevollmächtigte mit der Fortführung der künstlichen Ernährung hinwegsetzen würde.

Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet nach Ansicht des Senats eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werde nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht. Maßgeblich sei nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahne und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtige (BGH, a.a.O.).

Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (vgl. BT-Drucks. 16/8442 S. 15; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1901a, Rn. 5). Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Danach kommen nach Auffassung des Senats sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie bezögen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern bezeichneten ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren Angaben ergäbe sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung. Die notarielle Vollmacht bezeichne mit einer "zum Tode führenden Krankheit" eine bei der Betroffenen nicht vorliegenden Behandlungssituation. Die "Patientenverfügungen" stelle alternativ auf vier verschiedene Behandlungssituationen ab. Gerade die vom Landgericht angenommene eines schweren Dauerschadens des Gehirns sei so wenig präzise, dass sie keinen Rückschluss auf einen gegen konkrete Behandlungsmaßnahmen gerichteten Willen der Betroffenen erlaube.

Die Bevollmächtigte habe deshalb bei der Ermittlung von auf den Abbruch oder die Fortsetzung der künstlichen Ernährung bezogenen Behandlungswünschen bzw. des mutmaßlichen Willens der Betroffenen (§ 1901a II BGB) keine eine Kontrollbetreuung rechtfertigenden Pflichtverstöße begangen. Insbesondere sei sie ihrer aus § 1901b I 2, III BGB folgenden Pflicht nachgekommen, die ärztliche Maßnahme mit der behandelnden Ärztin zu erörtern.

4. Mündlicher Behandlungswunsch der Betroffenen

Die bislang getroffenen Feststellungen reichen dem Senat jedoch noch nicht aus, um zu entscheiden, ob das von der Bevollmächtigten gefundene Ergebnis offenkundig dem - als Behandlungswunsch geäußerten oder mutmaßlichen - Willen der Betroffenen widerspreche. Ein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch der Betroffenen i.S.d. § 1901a II BGB sei vom Landgericht nicht festgestellt und insbesondere den von der Betroffenen unterzeichneten Schriftstücken nicht zu entnehmen.

Ein solcher Behandlungswunsch brauche den Anforderungen an eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB nicht zu genügen. Auch eine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB, die jedoch nicht sicher auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen passe und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfalte, könne als Behandlungswunsch Berücksichtigung finden. Auch an die Behandlungswünsche des Betroffenen sei der Bevollmächtigte nach § 1901a II und III BGB gebunden (BGH, a.a.O.). Für die Annahme eines Behandlungswunsches sei ein mit einer Patientenverfügung vergleichbares Maß an Bestimmtheit zu verlangen. Ebenso wie eine schriftliche Patientenverfügung seien auch mündliche Äußerungen des Betroffenen der Auslegung zugänglich (BGH, a.a.O.). Hier fehle es der in den beiden handschriftlichen Patientenverfügungen sowie in der notariellen Vollmacht enthaltenen Bezeichnung "lebensverlängernde Maßnahmen" auch unter Berücksichtigung der weiteren in den Schriftstücken enthaltenen Angaben an der für einen auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten Behandlungswunsch erforderlichen Bestimmtheit. Das Vorliegen eines mündlich geäußerten Behandlungswunschs habe das Landgericht dagegen nicht geprüft. Deshalb verweist der Senat die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück.

Praxishinweis

Diese Entscheidung betrifft gängige Formulierungen in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, so dass sämtliche privatschriftlichen und notariell beurkundeten Vorsorgeurkunden daraufhin überprüft werden müssen, ob sie den Bestimmtheitsanforderungen, die der Senat aufgestellt hat, genügen. Auch zahlreiche Anbieter von Mustern für Vorsorgeurkunden müssen dringend ihre Texte dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung anpassen. Die vom Senat als unzureichend bezeichneten Formulierungen sind nämlich auf der Grundlage solcher Muster verfasst worden.

1. Gesundheitsfürsorgevollmacht

Die im vorliegenden Fall erteilten Vollmachten waren nicht eindeutig genug im Hinblick auf die Ermächtigung zur Entscheidung über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Nur deshalb, weil der Notar Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde zusammengefasst hatte, konnte der Senat die Vollmacht dahin auslegen, dass auch die Entscheidung über Fortführung oder Abbruch h der künstlichen Ernährung übertragen werden sollte. Dies sollte all denjenigen, die einer getrennten Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen das Wort reden, zu denken geben. Es besteht nach Auffassung des Senats nicht nur ein Sach-, sondern auch ein Auslegungszusamenhang. Allerdings sollte eine bestimmt genug abgefasste Gesundheitsfürsorgevollmacht das Problem lösen:

"Diese Vollmacht umfasst, soweit die Gesetze dies zulassen, für den Fall, dass ich auf Grund Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr persönlich besorgen kann oder in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt bin, auch:

1)      die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, insbesondere die Befugnis:

-       Auskunft über meine Erkrankung, meinen Gesundheitszustand und die Prognose zu verlangen,

-       in eine Untersuchung meines Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (ärztliche Maßnahmen) einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder die Einwilligung zu widerrufen, und zwar auch dann, wenn dabei die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide,

-       lebenserhaltende oder -verlängernde ärztliche Maßnahmen zu verbieten oder solche abbrechen zu lassen, und zwar selbst dann, wenn der behandelnde Arzt derartige Maßnahmen empfiehlt und dies zu meinem Tod führt,

2)      die Entscheidung über die Entnahme von Organen zu Transplantationszwecken,

3)      die Bestimmung meines Aufenthalts, auch eine etwaige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik,

4)      die Einwilligung in oder die Veranlassung von freiheitsentziehenden Maßnahmen aller Art, also auch in das Ruhigstellen durch Medikamente oder physische Vorrichtungen,

5)      die Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen aller Art

sowie alle sonstigen Erklärungen und Handlungen, zu denen ein Betreuer mit oder ohne Genehmigung des Gerichts befugt wäre."

Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der Senat bei der Auslegung alle Dokumente gleichwertig heranzieht. Weder der Zeitpunkt der Errichtung noch die Form haben für den Senat eine Bedeutung, sondern allein der Inhalt. Bei der Errichtung neuer Vorsorgevollmacht sollte daher auch ausdrücklich bestimmt werden, ob und inwieweit sie bestehende Vollmachten ändern. Am sichersten ist natürlich der Widerruf entweder durch Vernichtung der Urkunde bzw. der Vollmachtsausfertigung oder durch Widerrufserklärung. Andernfalls können frühere Vorsorgeurkunden die Auslegung späterer Vollmachten beeinflussen, wie der entschiedene Fall belegt.

2. Patientenverfügung zum Abbruch "lebenserhaltender Maßnahmen"

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht allerdings die Feststellung des Senats, dass eine Formulierung wie "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" keine hinreichend bestimmte Patientenverfügung i.S.d. § 1901a I BGB darstellt. Nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können, ist sie rechtsverbindlich. Der Betroffene muss selbst umschreiben, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Allgemein gehaltene Wünsche nach würdevolle Sterben oder nach dem Unterlassen lebenserhaltenden Maßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen:

"In den von mir beschriebenen Situationen wünsche ich sterben zu dürfen, und verlange das Unterlassen aller außerordentlichen Maßnahmen zur Lebensverlängerung, insbesondere:

-       keine künstliche Ernährung über eine Magensonde, durch den Mund, die Nase, die Bauchdecke oder über die Vene,

-       keine künstliche Beatmung oder Sauerstoffzufuhr, ausgenommen zur Linderung von Luftnot,

-       keine Dialyse und

-       keine Bluttransfusion, ausgenommen zur Linderung meiner Beschwerden.

Sind solche Maßnahmen bereits eingeleitet worden, so verlange ich in den von mir beschriebenen Situationen den sofortigen Abbruch.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, diesen Wünschen Geltung zu verschaffen sowie die letzte Entscheidung zu treffen, wenn diese Patientenverfügung eine Bestimmung für den konkreten Fall nicht enthalten sollte. Meine Verfügungen in den vorstehenden Absätzen sollen aber auch dann gelten, wenn er vor mir sterben sollte oder aus anderen Gründen meinen Willen nicht äußern will oder kann."

Allerdings verweist der Senat darauf, dass die Tatsache der künstlichen Ernährung sich nicht ohne weitere Umstände unter den Tatbestand des Sterbeprozesses subsumieren lässt. Deshalb ist folgende Formulierung durchaus erwägenswert, ohne dass an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit den ethischen und rechtlichen Problemen dieser Regelung möglich ist:

"Befinde ich mich länger als (...) Jahre ununterbrochen in einem Koma, so verlange ich den Abbruch sämtlicher lebenserhaltender Maßnahmen, wenn nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Wiedererwachen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Entsprechendes gilt, wenn ich so lange ununterbrochen künstlich ernährt werde und eine natürliche Ernährung in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, den Abbruch der Maßnahmen an meiner Stelle zu verlangen."

Weil der Betroffene regelmäßig die konkrete Behandlungssituation nicht vorhersehen kann, ist die Übertragung des Letztentscheidungsrechts auf den Bevollmächtigten mit einer hinreichend bestimmten Gesundheitsfürsorgevollmacht von zentraler Bedeutung. Eine abstrakt formulierte Patientenverfügung sollte nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung deshalb sinnvollerweise mit einer Gesundheitsfürsorgevollmacht verbunden werden, und zwar am besten in einer Urkunde.