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OLG Schleswig

Anforderungen an die Ermächtigung des Erblassers zur Bestellung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Ein Etappenziel ist erreicht

BGB §§ 133, 2084, 2200 1. Das Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestellung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, dass sich durch - ggf. ergänzende - Testamentsauslegung ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lässt. 2. Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und nimmt die im Testament bestimmte Person das Amt nach dem Erbfall nicht an, genügt für die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach § 2200 BGB der erkennbare Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen; an die Feststellung des stillschweigenden Ersuchens sind dann keine überspannten Anforderungen zu stellen. (Leitsätze des Gerichts) OLG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2015 - 3 Wx 41/15, BeckRS 2015, 18534

Anmerkung von 
JR Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz
 
Aus beck-fachdienst Erbrecht 11/2015 vom 24.11.2015

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Sachverhalt

Der Erblasser errichtete 2013 zwei inhaltlich identische, eigenhändige Testamente folgenden Inhalts:

„... Da ich gegenwärtig eine lebensbedrohliche Erkrankung habe, wünsche ich im Falle meines Ablebens, dass mein Vermögen wie folgt zu verteilen ist.

1. Meine Immobilie mit Inventar und Auto, s. o. a. Adresse soll erhalten: ... Miteigentümer der Immobilie mit dem Wert von je 20.000,- € sollen werden: …

2. Bargeld in Höhe von 30.000,- € soll erhalten: …

3. Rest Bargeld abzüglich Beerdigungskosten und Testamentsvollstreckungskosten soll erhalten: ...

4. Die Beerdigung soll erfolgen durch: ...

5. Die Testamentsvollstreckung soll erfolgen durch: …“

Mit Schreiben vom 02.01.2015 teilte der testamentarisch bestimmte Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht mit, er nehme das Testamentsvollstreckeramt nicht an. Daraufhin bestellte das Nachlassgericht - ohne vorherige Anhörung der Beteiligten - den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annahm.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.

Rechtliche Wertung

Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung darum ersucht hat. Es bedarf allerdings keines ausdrücklichen Ersuchens. Vielmehr kann sich ein darauf gerichteter Erblasserwille auch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ergeben. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht die Frage, welche Anhaltspunkte gegeben sein müssen, um ein solches Ersuchen aus einem Testament herauszulesen.

Dazu stellt der Senat zunächst fest, dass sich aus der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser nicht ohne weiteres ein Ersuchen an das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ableiten lasse, wenn die testamentarisch ausgewählte Person das Amt nicht annehme, weil diese Norm gerade keinen automatischen Auffangtatbestand bilde. Allerdings – so der Senat weiter - seien an die Feststellung eines solchen stillschweigenden Ersuchens „keine überspannten Anforderungen zu stellen“. Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet habe, genüge sein - erkennbarer - Wille, diese auch nach dem Wegfall der von ihm benannten Person fortdauern zu lassen (OLG Zweibrücken, BeckRS 2006, 04335). Der Erblasserwille sei nach den allgemeinen Grundsätzen über die ergänzende Testamentsauslegung bereits dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewünscht hätte. Es komme maßgeblich auf die Gründe für die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sowie darauf, ob diese nach dem Wegfall der im Testament benannten Person eine Testamentsvollstreckung erfordern. Es müsse dem Erblasser auf die Bindung des Nachlasses an die Testamentsvollstreckung angekommen sein, ohne die Ausübung des Amtes von einer bestimmten Person abhängig zu machen.

Auf dieser Grundlage kommt der der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung zugleich die Ermächtigung gemäß § 2200 Abs. 1 BGB beinhaltet.

Zunächst stellt der Senat fest, dass die Testamentsvollstreckung nicht überflüssig ist, da das Testament diverse Anordnungen enthalte, die noch ausgeführt werden müssten. Darüber hinaus zieht der Senat die Auslegungs- und Umsetzungsbedürftigkeit des Testaments als Rechtfertigung für die Fortdauer der Testamentsvollstreckung heran. Das Testament sei vor allem im Hinblick auf die Abgrenzung „Erbeneinsetzung/Vermächtnisnehmer“ auslegungsbedürftig. Zum Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers gehöre, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ermittlung seines wahren Willens in eigener Verantwortung auszulegen (BeckOKBGB/J. Mayer, BGB, § 2203, Rn. 8). Zwar sei er zu einer allseits verbindlichen (authentischen) Interpretation nicht befugt, falls er nicht zusätzlich testamentarisch zum Schiedsrichter berufen sei.

Darauf, ob der Erblasser einen Streit der Bedachten nicht erwartet habe, komme es hingegen nicht notwendig an. Streitbare Erben/Vermächtnisnehmer könnten zwar ein Grund für die Anordnung sein. Vornehmlicher Anlass für eine solche Anordnung dürfte jedoch der Wunsch des Erblassers nach einer geordneten Nachlassabwicklung sein, die dann - gleichsam als Nebeneffekt - durchaus auch der Streitvermeidung unter den Bedachten dienen könne.

Aus der Erwähnung der „Testamentsvollstreckerkosten“ folgert der Senat, dass dem Erblasser seine - zum Teil - komplizierten Regelungen, ggf. auch die mögliche Interessenkollision der Beteiligten zu 1 zu ihren minderjährigen Kindern, bewusst gewesen seien. Dem Erblasser sei folglich klar gewesen, dass die Testamentsvollstreckung einen gewissen Aufwand erfordere, der eine Entlohnung des Testamentsvollstreckers erforderlich mache. Auch den Umstand, dass die „Testamentsvollstreckerkosten“ nicht zusammen mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung selbst geregelt worden seien, zieht der Senat als Argument für eine Ermächtigung gemäß § 2200 Abs. 1 BGB heran.

Auch die gewählte Formulierung des Erblassers zur Anordnung der Testamentsvollstreckung („Die Testamentsvollstreckung soll erfolgen durch: Herrn X (...))“ deute seinen mutmaßlichen Willen an, dass sie nicht an eine bestimmte Person gebunden sein sollte. Der Erblasser habe den Begriff „Testamentsvollstreckung“ (also das Amt) und nicht „Testamentsvollstrecker“ (also die Person) gewählt, mithin das Testamentsvollstreckeramt in den Vordergrund gestellt.

Praxishinweis

Vor einer Verallgemeinerung dieser Entscheidung muss gewarnt werden. Mit der vom Senat gewählten Begründung kommt man in fast allen Fällen, in denen ein Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und sich damit begnügt hat, einen Amtsinhaber persönlich zu benennen, zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ermächtigt ist, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.

Der Senat postuliert nämlich, dass an die Feststellung eines solchen stillschweigenden Ersuchens des Erblassers „keine überspannten Anforderungen zu stellen“ seien. Diese Formulierung ist nicht nur apodiktisch, sondern auch in der Sache falsch. Völlig zu Recht betont der Senat in diesem Zusammenhang zwar, dass auch diese Frage im Wege der Testamentsauslegung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten ist. Doch gilt dieser Obersatz uneingeschränkt für alle letztwilligen Anordnungen. Eine graduelle Differenzierung der Anforderungen an die Feststellung des Erblasserwillens zwischen den einzelnen Anordnungen sieht das Erbrecht aus gutem Grunde nicht vor, geht es doch stets darum, dem wahren Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen (vgl. den in § 2084 BGB enthaltenen Grundsatz der wohlwollenden Auslegung). Damit unvereinbar ist es, z.B. bei den erbrechtlichen Zuwendungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) strengere („überspanntere“) Anforderungen zu stellen als bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung („keine überspannten Anforderungen“). Die Regeln der Testamentsauslegung durchziehen das Recht aller letztwilligen Anordnungen und sind keiner Differenzierung zugänglich. Den vom Senat gewählten Obersatz, dass an die Feststellung eines solchen stillschweigenden Ersuchens „keine überspannten Anforderungen zu stellen“ seien, sollte deshalb niemand dazu verleiten, in jeder Testamentsvollstreckungsanordnung ein derartiges Ersuchen zu sehen. Auch der Senat lehnt diesen Automatismus übrigens ausdrücklich ab!

Fragwürdig ist ferner die Rechtfertigung eines stillschweigenden Ersuchens gemäß § 2200 Abs. 1 BGB durch die Auslegungsbedürftigkeit der auszuführenden letztwilligen Verfügungen. Zweifelhaft ist hier, ob der Erblasser Erben einsetzen und/oder Vermächtnisse anordnen wollte. Hätte der Erblasser die Testamentsvollstreckung zu diesem Zweck angeordnet, so hätte ihm bei Abfassung klar sein müssen, dass er sich unklar ausgedrückt hat. Eine solche Annahme ist jedoch lebensfremd. Der Erblasser war sich der Auslegungsbedürftigkeit sicher nicht bewusst, denn sonst hätte er selbst – aus seiner Perspektive – präzisere Formulierungen gewählt. Wenn aber dem Erblasser die Auslegungsbedürftigkeit gar nicht bewusst war, dann kann Motiv der Testamentsvollstreckungsanordnung auch nicht gewesen sein, dem Amtsinhaber die Auslegung zu überlassen. Darüber hinaus hat der Senat in seiner Argumentation übersehen, dass es gemäß § 2065 BGB gar nicht zulässig ist, dass ein Erblasser in Kenntnis der Unklarheiten einen Testamentsvollstrecker dazu ermächtigt, seinen letzten Willen auszulegen.

Dennoch wird man dem Senat – auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze zur ergänzenden Testamentsauslegung – im Ergebnis Recht geben müssen. Die – in einem eigenhändigen Testament sehr ungewöhnliche - ausdrückliche Regelung der „Testamentsvollstreckerkosten“ ist nämlich ein unmissverständlicher Beleg dafür, dass es dem Erblasser im vorliegenden Fall in erster Linie auf die Testamentsvollstreckung ankam, und nicht so sehr auf die von ihm benannte Person. Diese Formulierung dokumentiert in der Tat die Vorstellung des Erblassers von einem gewissen Aufwand für die Amtsausübung ebenso wie das Fehlen einer emotionalen Beziehung zum ernannten Amtsinhaber.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Testamente ohne eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 2200 Abs. 1 BGB und ohne derartige Anhaltspunkte in oder außerhalb des Testamentsinhalts das Nachlassgericht nicht berechtigen, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.

In öffentlichen Testamenten und in Erbverträgen sollte mit Rücksicht auf Entscheidungen wie die des OLG Schleswig oder des OLG Zweibrücken entweder eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 2200 Abs. 1 BGB oder aber der Satz aufgenommen werden, dass auf die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers verzichtet wird. Ein Schweigen der Urkunde zu dieser Frage ist im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht vertretbar.