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SG Gießen

Kein Gründungszuschuss für Arbeitslosen bei hoher Abfindung

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein Arbeitsloser kann keinen Gründungszuschuss verlangen, wenn er aus seinem aufgelösten Arbeitsverhältnis eine hohe Abfindung erhalten hat. Dies hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 29.04.2015 entschieden. Die Versagung des Zuschusses durch die Arbeitsagentur sei in einem solchen Fall ermessensfehlerfrei (Az.: S 14 AL 6/13).

Kläger begehrte Gründungszuschuss trotz hoher Abfindung

Der 59 Jahre alte Kläger hatte vor seiner Arbeitslosigkeit mehr als 30 Jahre bei einem Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Betriebsverlagerung wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130.000 Euro netto) aufgelöst. Der Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld und beantragte dann einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde angemeldet, die Firma besteht heute noch. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Der Kläger verfüge aufgrund seiner Abfindung über genügend Mittel, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Im Klageverfahren bezog sich der Kläger auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der unter anderem hervorgeht, dass er mit der gezahlten Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte.

SG: Ablehnung wegen hoher Abfindung ermessensfehlerfrei

Das SG hat die Klage abgewiesen. Die Arbeitsagentur habe das ihr bei der Zuschussgewährung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss dient laut SG nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Arbeitsagentur sei daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe.