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OVG Münster

Eilantrag gegen Errichtung einer IKEA-Filiale in Wuppertal-Oberbarmen erfolglos

Orte des Rechts

Anwohnern steht mangels Eilbedürftigkeit kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des kurz vor Eröffnung stehenden IKEA-Einrichtungshauses in Wuppertal-Oberbarmen zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 26.09.2016 entschieden (Az.: 2 B 660/16).

Anwohner befürchten Lärm durch hohes Verkehrsaufkommen

Die Antragsteller sind Anwohner in Wuppertal-Oberbarmen, die sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines IKEA-Einrichtungshauses wenden. Die an der Zufahrtstraße zum Einrichtungshaus wohnenden Anwohner machen geltend, das Vorhaben verstoße wegen des mit ihm verbundenen Verkehrsaufkommens gegen das “Gebot der Rücksichtnahme“. Sie befürchten eine wesentliche Verschlechterung der Erschließungssituation ihrer Grundstücke und unzumutbare Lärmbelastungen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Antragsteller legten Beschwerde ein.

OVG: Anliegen der Anwohner lässt keine Eilbedürftigkeit erkennen

Das OVG hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Überschlägig betrachtet sei nicht davon auszugehen, dass der Zu- und Abfahrtverkehr die verkehrliche Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller unter Berücksichtigung des Ausbaus der Zufahrtstraße unzumutbar beeinträchtige oder zu Lärmbelastungen führen werde, die ein einstweiliges Verbot der anstehenden IKEA-Eröffnung rechtfertigen würden. Den Antragstellern sei ein Zuwarten der Entscheidung über den Bestand der Baugenehmigung im Klageverfahren zumutbar.

Zufahrtstraße kann Mehrverkehr verkraften

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zufahrtstraße derzeit zwar schon mit einem hohen Verkehrsaufkommen belegt sei. Der Mehrverkehr könne jedoch unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umbaus voraussichtlich noch aufgenommen werden. Eine Erhöhung der Lärmbelastung durch den Zusatzverkehr werde sich eher im akustisch nicht wahrnehmbaren Bereich bewegen.

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