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Erkennungsdienstliche Behandlung

Klimaaktivist muss sich von der Polizei erfassen lassen

Person mit Handschuhen legt den Finger einer anderen Person auf ein Gerät zum Scan von Fingerabdrücken
Um die erkennungsdienstliche Behandlung kommt der Aktivist nicht herum - trotz verklebter Fingerkuppen (Symbolbild) © Henry-Martin Klemt / Adobe Stock

Ein Klimaaktivist wollte seine Identität bei Protestaktionen verschleiern. Die Polizei durfte ihn dennoch erkennungsdienstlich behandeln - auch wegen möglicher weiterer Straftaten.

Ein Klimaaktivist aus Jena steht im Verdacht, zwischen 2021 und 2023 immer wieder an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur teilgenommen zu haben. Dabei soll der Mann auch immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, unter anderem durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und Land- bzw. Hausfriedensbruch. Um bei diesen Taten die Feststellung seiner Identität zu verhindern oder zumindest zu erschweren, soll der Mann sein Gesicht mit Farbe bemalt und sich zusätzlich die Fingerkuppen dauerhaft verklebt haben.

Im Rahmen der Veranstaltung "Lützerath bleibt" soll sich der Mann an einem mit Beton gefüllten Fass befestigt haben, um eine Räumung der Ortschaft zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Dabei versuchte der Aktivist ebenfalls, seine Identität zu verschleiern und widersetzte sich polizeilichen Maßnahmen. Das Polizeipräsidium Aachen ordnete daraufhin die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung an, um auch möglicherweise in der Zukunft begangene Straftaten ahnden zu können.

Streit um Zuständigkeit 

Der Klimaaktivist klagte gegen diese Maßnahme und bekam vor dem VG Aachen Recht. Das Polizeipräsidium Aachen sei nach der Auffassung des Gerichts örtlich nicht zuständig gewesen.

Die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen war nun erfolgreich (OVG Münster, Urteil vom 29.09.2026 - 5 A 2190/24). Das Polizeipräsidium Aachen habe im Rahmen seiner Zuständigkeit gehandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit der Polizeibehörde sei – trotz des in die Zukunft gerichteten Charakters der Maßnahme – in welchem Bezirk die Anlasstat begangen wurde. Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten komme es nicht an. Ebenso sei es nicht von Bedeutung, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beschuldigte erneut in diesem Bezirk eine Straftat begehen wird.

Auch sonst sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden, so der zuständige 5. Senat. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigten die Einschätzung des Polizeipräsidiums, dass der Mann Teil einer Szene sei, die ihre Ziele auch mit rechtlich unzulässigen Mitteln durchsetzen wolle.

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Erneute Straftaten nicht ausgeschlossen

Ebenfalls bestünden Verdachtsmomente, dass der Mann auch selbst an solchen Aktionen beteiligt gewesen sei und dabei bewusst in Kauf genommen habe, gegen geltendes Recht zu verstoßen und daher bewusst Maßnahmen unternommen habe, um seine Identität zu verschleiern.

Zudem könne man davon ausgehen, dass der Mann auch in der Zukunft im Schutz der Anonymität seine aktivistischen Anliegen mit rechtlich unzulässigen Mitteln fortführen werde und es dann zu neuen Ermittlungsverfahren gegen ihn kommen werde. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass seit dem letzten Ermittlungsverfahren gegen den Mann drei Jahre vergangen sind, so das Gericht. Der Mann habe nicht schlüssig darlegen können, dass sich sein Lebenswandel entsprechend geändert habe und er in Zukunft nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum BVerwG einlegen.