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Qualifizierter Wirtschaftsverband

Unternehmen kann keine Streichung aus Liste erzwingen

Logo des Bundesamtes für Justiz in Bonn
Das Bundesamt für Justiz in Bonn © nmann77 / Adobe Stock

Ein Energieunternehmen will einen Wirtschaftsverband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände streichen lassen. Doch dafür fehlt ihm die rechtliche Handhabe, entschied das OVG Münster. Zweifel an der Eintragung müssten einen anderen Weg nehmen.

Ein deutschlandweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht verlangen, dass ein Verband aus der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gestrichen wird. Das hat das OVG Münster entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des VG Köln zurückgewiesen (Urteil vom 22.09.2026 – 4 A 3501/25).

Der betroffene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 auf eigenen Antrag in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste aufgenommen worden. Die Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsverband Verbandsklagen erheben kann. 

Das Berliner Energieunternehmen wollte erreichen, dass der Verband wieder aus der Liste gestrichen wird. Bereits vor dem VG Köln war es damit gescheitert. Auch die Berufung vor dem OVG  blieb nun ohne Erfolg. 

Keine Rechte des klagenden Unternehmens verletzt

Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter aus, die Eintragung des Verbandes verletze keine eigenen Rechte des Energieunternehmens. Deshalb könne das Unternehmen auch nicht verlangen, dass die Eintragung in die Liste nachträglich aufgehoben wird.

Entscheidend ist nach Ansicht des OVG der Zweck der gesetzlichen Regelung zur Eintragung in die Liste: Diese erfolgt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dient dem öffentlichen Interesse an einem fairen Wettbewerb, nicht dem Schutz von Rechten und Interessen Dritter. Der Gesetzgeber habe gerade auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne dabei Dritten die Befugnis einzuräumen, eine solche aus eigenem Recht anzustoßen. 

Eine solche Überprüfung könne das zuständige Bundesamt für Justiz von "von Amts wegen" sich aus vornehmen. Außerdem könne ein Gericht die Behörde zur Überprüfung auffordern, wenn in einem laufenden Rechtsstreit begründete Zweifel daran entstehen, ob ein Verband die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

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Konkreter Wettbewerbsprozess abzuwarten

Daran ändere sich auch nichts, wenn ein Unternehmen selbst mit einer Klage des eingetragenen Wirtschaftsverbandes rechnen muss, so das OVG. Selbst wenn es tatsächlich von einem Wirtschaftsverband verklagt wird, räume das Gesetz dem beklagten Unternehmen lediglich die Möglichkeit ein, Zweifel an der Eintragung in dem konkreten Wettbewerbsprozess vorzubringen. Wenn das zuständige Zivilgericht die Bedenken für begründet hält, könne dieses eine Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz anstoßen.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann das Berliner Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.