48 Stunden Wartezeit vor Abschleppen ausreichend

Zitiervorschlag
48 Stunden Wartezeit vor Abschleppen ausreichend. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170421)
Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Es hat die Revision gegen sein Urteil vom 13.09.2016 zugelassen (Az.: 5 A 470/14).
Auto während Urlaubs abgeschleppt
Die in Düsseldorf wohnhafte Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.08.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde in dem Bereich, in dem das Auto abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23.08.2013, 7.00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23.08.2013 abgeschleppt. Sie wurde später mit den Kosten belastet. Ihre Klage blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch vor dem OVG Münster erfolglos.
OVG: 48 Stunden Vorlaufzeit ausreichend
Der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, stehe der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei, so das OVG. Es bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung, obwohl – wie er selbst einräumte – andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, also eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde.
OVG befürchtet bei längerer Vorlaufzeit Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr
Denn angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde, heißt es im mitgeteilten Urteil weiter. Auch sei der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig nicht unzumutbar, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien, so das OVG.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Urteil vom 13.09.2016
- 5 A 470/14
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48 Stunden Wartezeit vor Abschleppen ausreichend. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170421)



